Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Meßner GmbH & Co. KG
Kalletal
Das Amtsgericht Detmold hat zur Meßner GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2026, Aktenzeichen 10 IN 161/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 161/23
- Registerbezug
- Lemgo, HRA 1560
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.07.2026
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Sachwalter
- Martin Schmidt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 161/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt in der Zeit vom 04.10.2023 bis zum 31.12.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO hat er Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Meßner GmbH & Co. KG mit Sitz in Kalletal beantragte am 04.10.2023 beim Amtsgericht Detmold die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270 ff InsO.
Mit Beschluss vom 04.10.2023 bestellte das Insolvenzgericht nach § 270b InsO Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Sachwalter und ordnete damit die vorläufige Eigenverwaltung an. Er wurde beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung sowie über das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Zugleich wurde der vorläufige Sachwalter beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse besteht.
Mit weiteren Beschlüssen vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023 ermächtigte das Insolvenzgericht die Schuldnerin, diverse Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Nachdem der vorläufige Sachwalter dem Insolvenzgericht das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Gericht am 01.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich die Eigenverwaltung an.
Geschäftsgegenstand der im Januar 1974 gegründeten Schuldnerin war die Herstellung und der Vertrieb von Pumpentechnik. [...]
Die Betriebsimmobilie war von der Schuldnerin angemietet.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin 40 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
[...] Die Gesellschaft ist gemäß §§ 264a Abs. 1, 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft & Co. KG einzustufen.
Die Schuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen laufenden Geschäftsbetrieb, welcher von der Eigenverwaltung ohne nennenswerte Einschränkungen fortgeführt und von dem Antragsteller überwacht wurde.
Im Rahmen eines M&A-Prozesses wurden mögliche Interessenten angesprochen.
Um die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sicherzustellen, hat die eigenverwaltende Schuldnerin bzw. ihre Geschäftsleitung ein Beratungsunternehmen hinzugezogen, die das gesamte Insolvenzverfahren begleitet hat.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 04.10.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Nach Auswertung der von der Schuldnerin vorgelegten Schlussrechnung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters mit 1.023.640,85 € festzustellen.
C.
Regelvergütung
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrug das verwaltete Vermögen 1.023.640,85 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt somit ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
D.
Zu- und Abschläge
Ausgehend von Regeltatbeständen des (vorläufigen) Sachwalters nach der Insolvenzordnung sind als Tatbestände eines Normalverfahrens einer vorläufigen Sachwaltung zu nennen:
- Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners nach §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 InsO,
- Zustimmung zu außergewöhnlichen Verbindlichkeiten im Umfang eines Normalverfahrens der Insolvenz nach §§ 270b Abs. 1, 275 Abs. 1 InsO.
Die Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 InsVV dadurch, dass unmittelbar der angemessene Bruchteil des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhöht wird (FK-InsO - Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 12a InsVV Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 58). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (15 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV.
Dabei führt der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagswürdige Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 81).
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt beantragt der (vorläufige) Sachwalter eine Erhöhung der Vergütung wegen folgender Tatbestände:
I.
Zuschläge
1.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des (vorläufigen) Sachwalters.
Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren. Da die Betriebsfortführung ausweislich der Schlussrechnung aber zu einem Überschuss von 160.210,68 € geführt hat, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen.
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 10 %, der den Personalbestand von 40 Mitarbeitern bereits berücksichtigt, stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 10 % auf 9 % zu korrigieren.
2.
Sanierungsbemühungen
Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte zu einer Mehrbelastung geführt.
Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zwar zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Allerdings hat der (vorläufige) Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 70/14).
Für den damit verbundenen Arbeitsaufwand wird eine Erhöhung der Vergütung um 5 % als angemessen und ausreichend angesehen.
Der Antragsteller macht weitere Erhöhungstatbestände geltend:
- Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Zwar kann bei einer hohen Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens ein Zuschlag gerechtfertigt sein, wenn damit ungewöhnlicher, über das übliche Maß hinausgehender Arbeitsaufwand mit der Überwachungstätigkeit verbunden war. Dieser Aufwand ist allerdings schon bei der Bemessung des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfortführung berücksichtigt worden.
Des Weiteren ist die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter der beschäftigten Mitarbeiter bei Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung Aufgabe der Schuldnerin. Eine Anordnung des Gerichts gemäß §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu unterstützen hat, ist unterblieben (vgl. auch Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV § 12a Rn. 14 ).
- Prüfung der Zahlungsströme
Ebenfalls hat ein gesonderter Zuschlag für die Prüfung der Zahlungsströme zu unterbleiben. Im eröffneten Verfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt. Die Zahlungsströme dürften sich im Wesentlichen auf fortführungsbedingte Einnahmen und Ausgaben bezogen haben.
- Erhöhte rechtliche und tatsächliche Komplexität
Zuschlagsbegründend soll nach der Vorstellung des Antragstellers auch die gerichtliche Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sein (vgl. Beschlüsse des Landgerichts vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023).
Die Ermächtigung wurde allerdings nicht von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu den einzelnen Rechtshandlungen gemäß § 270c Abs. 3 InsO analog abhängig gemacht. Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang auch lediglich Kontroll- und Überwachungsfunktionen auszuüben. Diese Tätigkeiten liegen im Bereich der Regelaufgaben.
II.
Abschläge
Abschläge können nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 InsVV immer dann gerechtfertigt sein, wenn der (vorläufige) Sachwalter in besonders geringem Umfang für eine Überwachung in Anspruch genommen worden ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der geminderte Tätigkeitsbereich bereits durch eine auf 15 % reduzierte Regelvergütung Berücksichtigung gefunden hat.
Kürzungstatbestände sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Schuldnerin ein Beratungsunternehmen mit insolvenzrechtlicher Expertise beauftragt hat, rechtfertigt keinen Abschlag (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 81).
E.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 9 %
Sanierungsbemühungen 5 %
Gesamtzuschlag 14 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 14 %.
Auch eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahren führt zu einem Gesamtvergütungssatz von 29 %. Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers als vorläufiger Sachwalter ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und gerechtfertigt.
Es wäre damit eine Vergütung von ... € festzusetzen.
Beantragt wird dagegen eine Vergütung von ... €.
Da eine Vergütungsfestsetzung ohne entsprechenden Antrag unzulässig ist, kann das festsetzende Gericht nicht über den Antrag hinausgehen (§ 4 InsO, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Festzusetzen ist daher die beantragte Vergütung von ... €.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen.
G.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom (vorläufigen) Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 29.07.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner
Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.
Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt in der Zeit vom 04.10.2023 bis zum 31.12.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO hat er Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
A.
Vorbemerkungen
Die Meßner GmbH & Co. KG mit Sitz in Kalletal beantragte am 04.10.2023 beim Amtsgericht Detmold die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270 ff InsO.
Mit Beschluss vom 04.10.2023 bestellte das Insolvenzgericht nach § 270b InsO Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Sachwalter und ordnete damit die vorläufige Eigenverwaltung an. Er wurde beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung sowie über das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Zugleich wurde der vorläufige Sachwalter beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse besteht.
Mit weiteren Beschlüssen vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023 ermächtigte das Insolvenzgericht die Schuldnerin, diverse Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Nachdem der vorläufige Sachwalter dem Insolvenzgericht das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Gericht am 01.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich die Eigenverwaltung an.
Geschäftsgegenstand der im Januar 1974 gegründeten Schuldnerin war die Herstellung und der Vertrieb von Pumpentechnik. [...]
Die Betriebsimmobilie war von der Schuldnerin angemietet.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin 40 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
[...] Die Gesellschaft ist gemäß §§ 264a Abs. 1, 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft & Co. KG einzustufen.
Die Schuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen laufenden Geschäftsbetrieb, welcher von der Eigenverwaltung ohne nennenswerte Einschränkungen fortgeführt und von dem Antragsteller überwacht wurde.
Im Rahmen eines M&A-Prozesses wurden mögliche Interessenten angesprochen.
Um die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sicherzustellen, hat die eigenverwaltende Schuldnerin bzw. ihre Geschäftsleitung ein Beratungsunternehmen hinzugezogen, die das gesamte Insolvenzverfahren begleitet hat.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 04.10.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.
B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Nach Auswertung der von der Schuldnerin vorgelegten Schlussrechnung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters mit 1.023.640,85 € festzustellen.
C.
Regelvergütung
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Wie bereits vorstehend ausgeführt, betrug das verwaltete Vermögen 1.023.640,85 €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt somit ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
D.
Zu- und Abschläge
Ausgehend von Regeltatbeständen des (vorläufigen) Sachwalters nach der Insolvenzordnung sind als Tatbestände eines Normalverfahrens einer vorläufigen Sachwaltung zu nennen:
- Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners nach §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 InsO,
- Zustimmung zu außergewöhnlichen Verbindlichkeiten im Umfang eines Normalverfahrens der Insolvenz nach §§ 270b Abs. 1, 275 Abs. 1 InsO.
Die Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 InsVV dadurch, dass unmittelbar der angemessene Bruchteil des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhöht wird (FK-InsO - Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 12a InsVV Rn. 8; BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 58). Zu- und Abschläge sind folglich nicht auf die Regelbruchteilsvergütung (15 %) zu ermitteln, sondern auf die "fiktive" Regelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV.
Dabei führt der Aufgabenzuschnitt des vorläufigen Sachwalters regelmäßig zu deutlich geringeren Zuschlägen als für vergleichbare zuschlagswürdige Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters im Regelinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 81).
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt beantragt der (vorläufige) Sachwalter eine Erhöhung der Vergütung wegen folgender Tatbestände:
I.
Zuschläge
1.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des (vorläufigen) Sachwalters.
Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren. Da die Betriebsfortführung ausweislich der Schlussrechnung aber zu einem Überschuss von 160.210,68 € geführt hat, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen.
Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 10 %, der den Personalbestand von 40 Mitarbeitern bereits berücksichtigt, stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.):
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 10 % auf 9 % zu korrigieren.
2.
Sanierungsbemühungen
Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte zu einer Mehrbelastung geführt.
Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zwar zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Allerdings hat der (vorläufige) Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 70/14).
Für den damit verbundenen Arbeitsaufwand wird eine Erhöhung der Vergütung um 5 % als angemessen und ausreichend angesehen.
Der Antragsteller macht weitere Erhöhungstatbestände geltend:
- Arbeitnehmerangelegenheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung
Zwar kann bei einer hohen Zahl von Mitarbeitern des fortgeführten Unternehmens ein Zuschlag gerechtfertigt sein, wenn damit ungewöhnlicher, über das übliche Maß hinausgehender Arbeitsaufwand mit der Überwachungstätigkeit verbunden war. Dieser Aufwand ist allerdings schon bei der Bemessung des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfortführung berücksichtigt worden.
Des Weiteren ist die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter der beschäftigten Mitarbeiter bei Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung Aufgabe der Schuldnerin. Eine Anordnung des Gerichts gemäß §§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 S. 2 InsO, wonach der vorläufige Sachwalter die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung zu unterstützen hat, ist unterblieben (vgl. auch Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV § 12a Rn. 14 ).
- Prüfung der Zahlungsströme
Ebenfalls hat ein gesonderter Zuschlag für die Prüfung der Zahlungsströme zu unterbleiben. Im eröffneten Verfahren wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vollumfänglich fortgeführt. Die Zahlungsströme dürften sich im Wesentlichen auf fortführungsbedingte Einnahmen und Ausgaben bezogen haben.
- Erhöhte rechtliche und tatsächliche Komplexität
Zuschlagsbegründend soll nach der Vorstellung des Antragstellers auch die gerichtliche Ermächtigung der Schuldnerin zur Begründung von Masseverbindlichkeiten sein (vgl. Beschlüsse des Landgerichts vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023).
Die Ermächtigung wurde allerdings nicht von der Zustimmung des vorläufigen Sachwalters zu den einzelnen Rechtshandlungen gemäß § 270c Abs. 3 InsO analog abhängig gemacht. Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang auch lediglich Kontroll- und Überwachungsfunktionen auszuüben. Diese Tätigkeiten liegen im Bereich der Regelaufgaben.
II.
Abschläge
Abschläge können nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 InsVV immer dann gerechtfertigt sein, wenn der (vorläufige) Sachwalter in besonders geringem Umfang für eine Überwachung in Anspruch genommen worden ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der geminderte Tätigkeitsbereich bereits durch eine auf 15 % reduzierte Regelvergütung Berücksichtigung gefunden hat.
Kürzungstatbestände sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Schuldnerin ein Beratungsunternehmen mit insolvenzrechtlicher Expertise beauftragt hat, rechtfertigt keinen Abschlag (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 juris Rn. 81).
E.
Gesamtwürdigung/Gesamtvergütungssatz
Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:
Betriebsfortführung 9 %
Sanierungsbemühungen 5 %
Gesamtzuschlag 14 %
Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 14 %.
Auch eine Gesamtabwägung des Insolvenzeröffnungsverfahren führt zu einem Gesamtvergütungssatz von 29 %. Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers als vorläufiger Sachwalter ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und gerechtfertigt.
Es wäre damit eine Vergütung von ... € festzusetzen.
Beantragt wird dagegen eine Vergütung von ... €.
Da eine Vergütungsfestsetzung ohne entsprechenden Antrag unzulässig ist, kann das festsetzende Gericht nicht über den Antrag hinausgehen (§ 4 InsO, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Festzusetzen ist daher die beantragte Vergütung von ... €.
F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen.
G.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom (vorläufigen) Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter, der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 29.07.2026