Vergütungsfestsetzung

Meßner GmbH & Co. KG

Kalletal

Das Amtsgericht Detmold hat zur Meßner GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.07.2026, Aktenzeichen 10 IN 161/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 161/23
Registerbezug
Lemgo, HRA 1560
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
30.07.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Sachwalter
Martin Schmidt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 161/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 1560 eingetragenen Meßner GmbH & Co. KG, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 396 eingetragene Meßner Verwaltungs GmbH, Gewerbegebiet Echternhagen 7, 32689 Kalletal, diese vertreten durch die Liquidatoren Ernst-Günther Meßner, Michael Meßner und Claudia Meßner

Geschäftszweig: Die Herstellung und der Vertrieb von Spezialarmaturen und Spezialpumpen u. a.

Sachwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.

Gründe:

Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.01.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

A.
Vorbemerkungen
Die Meßner GmbH & Co. KG mit Sitz in Kalletal beantragte am 04.10.2023 beim Amtsgericht Detmold die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren gemäß §§ 270 ff InsO.
Mit Beschluss vom 04.10.2023 bestellte das Insolvenzgericht nach § 270b InsO Rechtsanwalt Martin Schmidt in Detmold zum vorläufigen Sachwalter und ordnete damit die vorläufige Eigenverwaltung an. Er wurde beauftragt, Bericht zu erstatten über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung sowie über das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Zugleich wurde der vorläufige Sachwalter beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse besteht.
Mit weiteren Beschlüssen vom 20.11.2023 und vom 22.12.2023 ermächtigte das Insolvenzgericht die Schuldnerin, diverse Masseverbindlichkeiten zu begründen.
Nachdem der vorläufige Sachwalter dem Insolvenzgericht das Gutachten erstattet hatte, eröffnete das Gericht am 01.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich die Eigenverwaltung an.
Geschäftsgegenstand der im Januar 1974 gegründeten Schuldnerin war die Herstellung und der Vertrieb von Pumpentechnik. [...]
Die Betriebsimmobilie war von der Schuldnerin angemietet.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin 40 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat war nicht vorhanden.
[...] Die Gesellschaft ist gemäß §§ 264a Abs. 1, 267 Abs. 1 HGB als kleine Kapitalgesellschaft & Co. KG einzustufen.

Die Schuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen laufenden Geschäftsbetrieb, welcher von der Eigenverwaltung ohne nennenswerte Einschränkungen fortgeführt wurde.
Auch nach der Insolvenzeröffnung wurde das Unternehmen für die Dauer von 2 Monaten fortgeführt.

Im Rahmen eines M&A-Prozesses wurden mögliche Interessenten angesprochen.

Nachdem die Verwertungshandlungen abgeschlossen waren, legte die Schuldnerin dem Gericht die Schlussrechnung vor.

Um die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten sicherzustellen, hat die eigenverwaltende Schuldnerin bzw. ihre Geschäftsleitung ein Beratungsunternehmen hinzugezogen, die das gesamte Insolvenzverfahren begleitet hat.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung.
Da dieses Insolvenzverfahren aufgrund eines Antrages vom 04.10.2023 eingeleitet wurde, sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters nach den Regelungen der InsVV in der Fassung dieses Tages zu bestimmen.

B.
Berechnungsmasse
Grundlage für die Berechnung ist der Vergütung des Sachwalters ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung der eigenverwaltenden Schuldnerin gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 InsO bezieht.
Nach Auswertung der Schlussrechnung ist die Berechnungsmasse für die Vergütung des Sachwalters mit 967.537,08 € festzustellen.

C.
Regelvergütung
Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ... EUR.

D.
Zu- und Abschläge

I.
Zuschläge
1.
Betriebsfortführung
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung seiner Vergütung für die Begleitung der Unternehmensfortführung.
Auch im gesamten Zeitraum des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, d. h. über einen Zeitraum von 2 Monaten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin ohne Einschränkungen in vollem Umfang fortgeführt.
Zwar ist die Unternehmensfortführung typisch für die Eigenverwaltung, dennoch führt sie entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV zu einem Zuschlag, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist.
Mit Blick auf die Vorarbeiten als vorläufiger Sachwalter im Eröffnungsverfahren ist ein Zuschlag von 10 % angemessen und ausreichend.
Aus der Betriebsfortführung hat sich kein Überschuss ergeben, sodass die an sich gebotene Vergleichsrechnung entfällt.
2.
Übertragende Sanierung/M&A-Prozess
Ferner begehrt der Antragsteller eine Erhöhung seiner Vergütung für die Prüfung des Sanierungskonzepts und für seinen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen.
Bei den Bemühungen um eine Sanierung hat der Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten und kann dafür einen Zuschlag verlangen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14).
Die Berücksichtigung der Erhöhungstatbestandes "Sanierungsmaßnahmen" mit dem beantragten Faktor 0,15 (= 15 %) ist nicht zu beanstanden.

II.
Abschläge
Der Antragsteller war bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter bestellt. Die Arbeitsersparnis im Rahmen der Überwachung der Betriebsfortführung ist bereits bei der Bemessung des Erhöhungstatbestandes "Unternehmensfortführung" berücksichtigt worden.
Weitere Anhaltspunkte für den Ansatz von Vergütungsabschlägen bietet das Verfahren nicht.

E.
Gesamtbetrachtung/Gesamtschau
Mit Blick auf die Tätigkeit des Antragstellers im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter und angesichts der hohen Berechnungsgrundlage, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein Zuschlagfaktor von 0,25 angezeigt.
Es ergibt sich ein Gesamtvergütungssatz von 85 %. Für den festgestellten Arbeitsaufwand des Antragstellers als Sachwalter ist damit die festgesetzte Vergütung angemessen und gerechtfertigt.

Für die Festsetzung ergibt sich nachfolgende Berechnung:
[...]
Beantragt wird dagegen eine Vergütung von ... €.
Da eine Vergütungsfestsetzung ohne entsprechenden Antrag unzulässig ist, kann das festsetzende Gericht nicht über den Antrag hinausgehen (§ 4 InsO, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Festzusetzen ist daher die beantragte Vergütung von ... €.

F.
Auslagen
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Sachwalter nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Sachwalter hat pauschal abgerechnet.
Der beantragte Pauschbetrag von ... € ist festzusetzen.

Außerdem sind dem Sachwalter die Kosten für die im Auftrag des Insolvenzgerichts durchgeführten Zustellungen zu erstatten.
Für insgesamt 175 berücksichtigungsfähige Zustellungen ergeben sich Zustellungskosten i.H.v. ... €.

G.
Umsatzsteuer
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist ein Betrag in Höhe der vom Sachwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen (§ 7 InsVV).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.

10 IN 161/23
Amtsgericht Detmold, 29.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
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