Vergütungsfestsetzung

Merkle & Biskup OHG

Sulingen

Das Amtsgericht Syke hat zur Merkle & Biskup OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.03.2025, Aktenzeichen 15 IN 61/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Syke
Aktenzeichen
15 IN 61/19
Registerbezug
Walsrode, HRA 202638
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
07.03.2025
Rechtsform
OHG

Veröffentlichungstext

15 IN 61/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Merkle & Biskup OHG, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638), vertr. d.: 1. Jürgen Biskup, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Matthias Merkle, (persönlich haftende Gesellschafter), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Mehrvergütung gemäß § 1 II 1 InsVV

EUR
um 60 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 ,berichtigt bzw. ergänzt am 19.02.2025, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt zunächst:
Massebestand zur IE
17.363,52 EUR
Einnahmen
+ 680.639,06 EUR
abzgl. Aus- und Absonderungen
- 100.099,81 EUR
abzgl. Kosten der Betriebsfortführung
- 231.890,96 EUR
abzgl. eigene Rechtsanwaltsgebühren
- 2.231,25 EUR
zzgl. Vorsteuererstattung aus Vergütung vorl. IV
+ 1.374,90 EUR
Zwischensumme
365.155,46 EUR

Davon abzuziehen sind die Feststellungskosten in Höhe von 644,00 EUR. Gemäß Rechtsprechung des BGH hat der Verwalter die Wahl, ob er die zur Masse geflossenen Feststellungsbeiträge zur Berechnungsgrundlage hinzuzieht oder ob er die Sondervergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.10.2008 - IX ZB 157/05 Rn. 4; v. 17.4.2013 - IX ZB 141/11, Rn. 2; v. 10.10.2013 - IX ZB 169/11, Rn. 3). Da der Verwalter in diesem Fall die Sondervergütung gewählt hat, waren die vereinnahmten Feststellungsbeträge in abzuziehen.
Somit Zwischensumme: 364.511,46 EUR

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt auf Grund der anderweitigen Festsetzungen 12.386,77 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 16.100,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 644,00 EUR vereinnahmt wurden. Auf die zutreffende Berechnung des Insolvenzverwalters wird Bezug genommen. Da die hälftigen Feststellungskosten geringer sind, ist dieser Betrag in Höhe von 322,00 EUR als Mehrvergütung der Regelvergütung zuzurechnen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die nachfolgenden Zuschläge nur auf die Regelvergütung ohne Mehrvergütung errechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 85/19 -).

III.

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens den von dem Insolvenzverwalter angesetzten Gesamtzuschlag in Höhe von 60% für angemessen.
Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag für die Durchführung der Betriebsfortführung ist gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum von 3 Monaten fortgeführt. Dabei wurde der Betrieb vom Insolvenzverwalter alle 2 Tage aufgesucht und die bestehenden Aufträge geprüft und Gespräche mit Mitarbeitern geführt.In Anbetracht der beabsichtigten übertragenen Sanierung und damit einhergehend dem Erhalt der Arbeitsplätze war unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftsbetrieb nicht zum Erliegen kam. Dies gestaltete sich aufgrund der stets präsenten Problematik der fehlenden Liquidität problematisch und forderte eine genaue Kalkulation der unbedingt erforderlichen Ausgaben sowie die Ermittlung und Durchsetzung von Einsparmöglichkeiten. Sämtliche Bestellungen und Auftragsannahmen wurden vom Insolvenzverwalter überprüft und soweit möglich die Freigabe oder soweit erforderlich gegenüber Lieferanten die Kostenübernahme erklärt. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen. Unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und des Umfanges ist der Zuschlag in Höhe von 40% gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter hat eine Vergleichsrechnung durchgeführt, auf Grund derer ein Zuschlag in Höhe von 37,52 % verbleibt.

Hinsichtlich der übertragenden Sanierung hält das Gericht den von dem Insolvenzverwalter weiter beantragten Zuschlag in Höhe von 50 % für angemessen. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Verkauf eines schuldnerischen Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führt, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen. Der Insolvenzverwalter hat umfangreich dargetan, dass ihn die Bemühungen um die Veräußerung und der Vollzug des Kaufvertrags erheblich in Anspruch genommen haben. Die Verhandlungen um die zu übernehmenden materiellen und immateriellen Gegenstände sowie die Bedingungen waren rechtlich komplex, besonders arbeits- und zeitintensiv und erforderten eine Vielzahl an persönlichen und telefonischen Gesprächen. Bis zur endgültigen und letztlich erfolgreichen übertragenen Sanierung und dem Erhalt sämtlicher Arbeitsplätze waren zahlreiche neue Fassungen des Vertrages zu erstellen, da von der Übernehmerin immer wieder neue Anmerkungen und Änderungsanregungen vorgelegt wurden, welche zu prüfen, diskutieren und teilweise aufzunehmen waren. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag des Verwalters und die diversen Berichte in der Insolvenzakte Bezug genommen. Für umfangreiche Vertragsverhandlungen wie in diesem konkreten Fall ist ein Zuschlag von bis zu 100% gerechtfertigt (vgl. Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 5 Ziffer 196), so dass der hier beantragte Zuschlag angemessen erscheint.

Gemäß ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist regelmäßig ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 42/20 -, Rz. 19ff. ). Bei der Bemessung der Höhe des Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) hält das Gericht in diesem Fall den von dem Insolvenzverwalter angesetzten Abschlag in Höhe von 10 % für die "allgemeinen" Entlastungen für angemessen und auch ausreichend (vgl. dazu auch Graeber/Graeber: § 3; Rz. 303a), 304).

Allerdings sind die einzelnen Zu- und Abschläge nicht einfach zusammenzurechnen, sondern es ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung sämtlicher Überschneidungen im Verfahren vorzunehmen. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 60% angesetzt, den das Gericht für nachvollziehbar und gerechtfertigt hält.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 772,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 276 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 06.03.2025

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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