Insolvenzbekanntmachung
Merkle & Biskup OHG
Sulingen
Das Amtsgericht Syke hat zur Merkle & Biskup OHG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.07.2019, Aktenzeichen 15 IN 61/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Syke
- Aktenzeichen
- 15 IN 61/19
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 202638
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 12.07.2019
- Rechtsform
- OHG
Veröffentlichungstext
15 IN 61/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Merkle & Biskup
OHG, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638), vertr. d.:
1. Jürgen Biskup, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1.
Matthias Merkle, (persönlich haftende Gesellschafter), wird Termin zur
besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 25.07.2019, 09:00 Uhr,
Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke. Tagesordnung: Beschlussfassung
der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO über die von dem Insolvenzverwalter
beantragte Zustimmung zu dem Vertrag vom 10.07.2019 mit Herrn Jürgen Heinrich
Biskup.
Der Antrag und der Vertrag liegen zur Einsicht durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung mangels anwesender Gläubiger beschlussunfähig
ist ( § 160 I InsO).
Amtsgericht Syke, 12.07.2019
OHG, Diepholzer Straße 80, 27232 Sulingen (AG Walsrode, HRA 202638), vertr. d.:
1. Jürgen Biskup, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1.
Matthias Merkle, (persönlich haftende Gesellschafter), wird Termin zur
besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 25.07.2019, 09:00 Uhr,
Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke. Tagesordnung: Beschlussfassung
der Gläubigerversammlung gemäß § 160 InsO über die von dem Insolvenzverwalter
beantragte Zustimmung zu dem Vertrag vom 10.07.2019 mit Herrn Jürgen Heinrich
Biskup.
Der Antrag und der Vertrag liegen zur Einsicht durch die Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung mangels anwesender Gläubiger beschlussunfähig
ist ( § 160 I InsO).
Amtsgericht Syke, 12.07.2019