Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Melerski Schlachtvertriebs-GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Melerski Schlachtvertriebs-GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.07.2021, Aktenzeichen 61 IN 116/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 61 IN 116/20
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 19565
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.07.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 61 IN 116/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19565 eingetragenen Melerski Schlachtvertriebs-GmbH, Weseler Straße 157-159, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Heuer, Zur Alten Schule 6, 45883 Gelsenkirchen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Imberger, Huestr.34, 44787 Bochum
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Karsten M. Keilhack, Brüner Str. 4-6, 46499 Hamminkeln wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Vergütung XXX EUR
Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
16 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.09.2020 bis zum 20.12.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.04.2021 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
61 IN 116/20
Amtsgericht Duisburg, 15.07.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19565 eingetragenen Melerski Schlachtvertriebs-GmbH, Weseler Straße 157-159, 46537 Dinslaken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Markus Heuer, Zur Alten Schule 6, 45883 Gelsenkirchen
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Imberger, Huestr.34, 44787 Bochum
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Karsten M. Keilhack, Brüner Str. 4-6, 46499 Hamminkeln wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Vergütung XXX EUR
Auslagen die der regulären Mehrwertsteuer von
16 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer XXX EUR
_____________________________________________________________
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.09.2020 bis zum 20.12.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXXX €
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXXX € zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.04.2021 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 eingesehen werden.
61 IN 116/20
Amtsgericht Duisburg, 15.07.2021