Sicherungsmaßnahme
Megatec Werkzeugtechnik GmbH
Lüdenscheid
Das Amtsgericht Hagen hat zur Megatec Werkzeugtechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.05.2021, Aktenzeichen 106 IN 41/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 106 IN 41/21
- Registerbezug
- Iserlohn, HRB HRB 4274
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.05.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Jan Janßen
- Im Handelsregister seit
- 1992
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Werkzeugbau und die Kunststoffverarbeitung sowie die Entwicklung technischer Produkte. Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 41/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 4274 eingetragenen
Megatec Werkzeugtechnik GmbH, Berliner Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich
vertreten durch Herrn Patrick Ferber, Berliner Str. 2, 58511 Lüdenscheid und
Herrn Hans Peter Zöllig, Berliner Str. 2, 58511 Lüdenscheid
Geschäftszweig: Der Werkzeugbau und die Kunststoffverarbeitung sowie die
Entwicklung technischer Produkte. ...
ist am 10.05.2021, um 11:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jan Janßen, Feithstr. 177, 58097
Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
106 IN 41/21
Amtsgericht Hagen, 10.05.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter HRB 4274 eingetragenen
Megatec Werkzeugtechnik GmbH, Berliner Str. 2, 58511 Lüdenscheid, gesetzlich
vertreten durch Herrn Patrick Ferber, Berliner Str. 2, 58511 Lüdenscheid und
Herrn Hans Peter Zöllig, Berliner Str. 2, 58511 Lüdenscheid
Geschäftszweig: Der Werkzeugbau und die Kunststoffverarbeitung sowie die
Entwicklung technischer Produkte. ...
ist am 10.05.2021, um 11:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Jan Janßen, Feithstr. 177, 58097
Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
106 IN 41/21
Amtsgericht Hagen, 10.05.2021