Vergütungsfestsetzung

MDS-Media Distributions-Service GmbH & Co. KG

Detmold

Das Amtsgericht Detmold hat zur MDS-Media Distributions-Service GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.09.2026, Aktenzeichen 10 IN 49/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 49/20
Registerbezug
Lemgo, HRA 3282
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
14.09.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Martin Schmidt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 49/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRA 3282 eingetragenen MDS-Media Distributions-Service GmbH & Co. KG, Ohmstr. 7, 32758 Detmold, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 4103 eingetragene MDS - Media Distributions-Service Beteiligungs GmbH GmbH vertr. d. d. Gf., Ohmstr. 7, 32758 Detmold, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Max Giesdorf, Palaisstr. 53, 32756 Detmold

Verfahrensbevollmächtigte:
BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Lindenweg 2, 32756 Detmold

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Martin Schmidt, Gildestraße 11 a, 32760 Detmold

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 25.08.2021, festgesetzter Vorschuss ... Euro

Der Restbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 € betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 1.807.092,27 €.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Besonderheiten des einzelnen Verfahrens sind die in § 3 InsVV geregelten Zu- und Abschläge vorzunehmen. Die einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können.

Bagatellabweichungen sind unerheblich. Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV auf die Vergütung sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt, vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.05.2006, Az.: IX ZB 249/04.

Den Insolvenzverwalter trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die materiellen Zuschlagsvoraussetzungen. Es ist daher Aufgabe des Insolvenzverwalters, im Rahmen des Vergütungsantrages für das Gericht konkret und nachvollziehbar die entfalteten Tätigkeiten darzulegen, die Abweichung des von ihm bearbeiteten Verfahrens zu einem Normalverfahren einschließlich der Besonderheiten mit konkretem Tatsachenvortrag darzulegen und daraus die Berechtigung der geltend gemachten Vergütung herzuleiten.

Die Bemessung von Zu- und Abschlägen bei der Vergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt ( BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - IX ZB 5/18).
Eine Einzelbewertung mehrerer Zuschlags- oder Abschlagsgründe kann indes zur nachvollziehbaren Darlegung der für das Endergebnis (Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag) maßgebenden Umstände vorgenommen werden.
Bei der Bemessung der Zu- und Abschläge ist zu berücksichtigen, ob aufgrund der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters bereits ein adäquater Massezufluss erfolgt ist, welcher die Gewährung eines besonderen Zuschlags für die vorgenommenen Tätigkeiten ausschließt.

Auf die Regelvergütung berücksichtigt der Insolvenzverwalter folgende Zuschläge / Abschläge:

a.) Betriebsfortführung 30 %
b.) Tätigkeiten zur Erreichung der erfolgreichen Sanierung 30 %
c.) Abwicklung der Arbeitsverhältnisse 40 %
d) Umfangreiches Belegwesen 10 %
e.) Hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen 10 %
f.) Da der Insolvenzverwalter zuvor bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, berücksichtigt er einen Abschlag hierfür in Höhe von 5 %.

Im Ergebnis beantragt der Insolvenzverwalter einen Gesamtzuschlag in Höhe von 115 %.

a.) Betriebsfortführung (25 %)
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, vgl. § 3 Abs. 1 b InsVV.
Bei der Zuschlagsbemessung ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, er sich daher bereits über die gesondert honorierte Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes mit dem Betrieb und den Betriebsabläufen vertraut gemacht hat und sich daher nicht erst mit Insolvenzeröffnung mit dem Betrieb befassen musste.
Auch ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter für die Arbeitnehmerangelegenheiten einen separaten Zuschlag geltend macht.
Mit Eröffnung am 01.07.2020 wurde der Betrieb vollumfänglich fortgeführt. Es handelte sich um ein Unternehmen mit drei parallel geführten Teilbetrieben. Die größten Teile des Unternehmens wurden zum 16.07.2020 und 01.08.2020 veräußert. Der letzte Betriebsteil wurde im Laufe des August 2020 eingestellt.
Mit Blick auf die Größe des Unternehmens und die Fortführungsdauer aber auch vor dem Hintergrund der hohen Berechnungsmasse ist ein Zuschlag von 25 % angemessen und ausreichend.
Es wurde lediglich ein Betriebsüberschuss in Höhe von 74,06 € erwirtschaftet, sodass sich die Berechnung eines ausgleichenden Zuschlags erübrigt.

b.) Tätigkeiten zur Erreichung der erfolgreichen Sanierung (30 %)
Zum Ausgleich des Aufwandes für umfangreiche Bemühungen zur übertragenden Sanierung kann dem Verwalter ein Zuschlag zuerkannt werden, vgl. u. a. BeckOK KostR/Grund, 53. Ed. 1.6.2026, InsVV § 3 Rn. 16, beck-online; Prasser/¿Stoffler in: Prütting/¿Bork/¿Jacoby (Hrsg.), KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 99. Lieferung 03.2024, § 3 InsVV, Rn. 89.
Die Sanierungsbemühungen haben bereits im vorläufigen Verfahren begonnen, wurden indes nach Insolvenzeröffnung intensiviert und schließlich erfolgreich zum Abschluss gebracht. Es wurden drei Kaufverträge vom 15.07.2020, 15.07.2020 und 31.07.2020 geschlossen, welche sodann auch seitens des Insolvenzverwalters umzusetzen waren. Ein Zuschlag von 30 % ist angemessen.

c.) Abwicklung der Arbeitsverhältnisse (40 %)
Gemäß § 3 Abs. 1d InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Zu den allgemeinen arbeitsrechtlichen Fragen gehören insbesondere der arbeits- und kostenintensive Aufwand im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeld, Kündigungsschutz, Sozialplan, Kurzarbeitergeld, Massenentlassung, Schwerbehinderten- bzw. Vorruhestandsregelungen, Pensionssicherungsverein, Weiterbildungsmaßnahmen, Transfergesellschaften, Beschäftigungsförderungsgesellschaften und Interessenausgleich.
Sofern die Klärung und Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen einen erheblichen Teil der Arbeitsleistung des Verwalters in Anspruch genommen hat, ist ihm nach § 3 Abs.1 d) InsVV eine Erhöhung der Regelvergütung zu gewähren.
Die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen für bis zu 20 Arbeitnehmer werden von der Rechtsprechung als Normalfall angesehen, vgl. den Beschluss des BGH vom 22.2.2007, Az.: IX ZB 120/06.
Die Gewährung eines Zuschlages in Verfahren mit einer geringen Arbeitnehmerzahl ist daher nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Im Verfahren waren nach dem Vortrag des Verwalters 115 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ein Auszubildender vorhanden.
U. a. mussten Insolvenzgeldbescheinigungen erstellt und Differenzlohnberechnungen vorgenommen werden.
Die Arbeitsverhältnisse waren abzuwickeln. Teilbetriebe wurden mit Wirkung zum 16.07.2020 und 01.08.2020 an drei neu gegründete Auffanggesellschaften veräußert.
Die sodann noch beschäftigten Mitarbeiter sind auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen.
Wegen der absehbaren Einstellung des Betriebsteils Kurier - und Speditionsdienstleistungen mussten Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden, teilweise konnten Aufhebungsvereinbarungen geschlossen werden.
Der beantragte Zuschlag ist angemessen.

d.) Umfangreiches Belegwesen (5 %)
Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters war das Belegwesen mit 1375 Buchungen äußerst umfangreich. Aufgrund der hohen Berechnungsgrundlage ist ein Zuschlag von 5 % angemessen.

e.) Hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen (0 %)
Das Anmeldeverfahren und die Tabellenführung sind grundsätzlich mit der Regelvergütung des Insolvenzverwalters abgegolten.
U.a. auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. bereits den Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 -) kann eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigen. Entscheidend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 65/15 -).
In der Regel kann aus quantitativer Sicht ein Zuschlag dann anfallen, wenn die Normalzahl von ca. 100 Gläubigern überschritten wird, vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl 53. Edition Stand: 01.06.2026; BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert 44. Edition Stand: 01.08.2026, Rn. 38 zu § 3 InsVV; Keller in: Kayser/¿Thole, Insolvenzordnung (Heidelberger Kommentar), 11. Auflage 2023, 1. Erhöhungstatbestände, Rn. 21.

Im Rang 0 wurden 69 Forderungen von 59 Gläubigern angemeldet.
Die Gläubiger der Forderungen 2/3, 5/61, 16/17, 26/27, 48/49, 54/55, 29/58/69 und 64/65/66 sind identisch.
Zudem wurden 16 nachrangige Forderungen angemeldet. Lediglich 2 nachrangige Gläubiger haben nicht auch bereits eine Forderung im Rang 0 angemeldet. Insgesamt sind mithin 61 Gläubiger am Verfahren beteiligt, 85 Forderungen wurden angemeldet.

Aus quantitativer Sicht ist kein Zuschlag zu gewähren. Eine über das Normalmaß eines Insolvenzverfahrens erheblich hinausgehender Mehraufwand ist nicht dargetan worden. Rückfragen einzelner Gläubiger zu Forderungsanmeldungen sind nicht unüblich.

f.) Abschlag vorl. Insolvenzverwaltung (- 5%)
Der vom Insolvenzverwalter berücksichtigte Abschlag aufgrund der Tatsache, dass er bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war, ist angemessen.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 195 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.08.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag beträgt ... € und entspricht 30 % der Regelvergütung. Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.

10 IN 49/20
Amtsgericht Detmold, 01.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Schlusstermin
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Vergütungsfestsetzung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Forderungsprüfung
  12. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  13. Vergütungsfestsetzung
  14. Masseunzulänglichkeit
  15. Masseunzulänglichkeit
  16. Eröffnung des Verfahrens
  17. Sicherungsmaßnahme