Sicherungsmaßnahme

Maxguard GmbH

Gladbeck

Das Amtsgericht Essen hat zur Maxguard GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.11.2019, Aktenzeichen 161 IN 127/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
161 IN 127/19
Registerbezug
Gelsenkirchen, HRB HRB 14812
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
18.11.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Nils Meißner
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Entwicklung, Herstellung und Handel mit Arbeitsschutzartikeln, Bekleidung und Schuhe sowie Beratung und Dienstleistung zu vorgenannten Bereichen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 127/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 14812
eingetragenen Maxguard GmbH, Am Wiesenbusch 2, 45966 Gladbeck, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernhard Dieter Goedecke, Parkstr.
2b, 46236 Bottrop

ist am 18.11.2019, um 12:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Nils Meißner, Goethestr. 24, 46242
Bottrop bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

161 IN 127/19
Amtsgericht Essen, 18.11.2019

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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