Forderungsprüfung
MATEC GmbH
Köngen
Das Amtsgericht Esslingen am Neckar hat zur MATEC GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.11.2025, Aktenzeichen 13 IN 630/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Esslingen am Neckar
- Aktenzeichen
- 13 IN 630/24
- Registerbezug
- Stuttgart, HRB 759980
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 26.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Veröffentlichungstext
13 IN 630/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
1. Die Prüfung der bis 13.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 166-187 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 26.11.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
MATEC GmbH, Wilhelm-Maier-Straße 3, 73257 Köngen, vertreten durch den Geschäftsführer Po-Ju Shih
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 759980
- Schuldnerin -
Gegenstand des Unternehmens: Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb von CNC-Bearbeitungszentren, Fräs-Drehmaschinen und Portalmaschinen und alle damit zusammenhängenden Serviceleistungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BRANDI, Lindenweg 2, 32756 Detmold, Gz.: 20614/24 JH98 D3/111-24 - JH/rs
1. Die Prüfung der bis 13.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 166-187 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 26.11.2025