Vergütungsfestsetzung
Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH
Ludwigshafen am Rhein
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 3 c IN 136/21 Lu.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 c IN 136/21 Lu
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1998
- Stammkapital
- 205.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Durchführung von Bauarbeiten aller Art, nämlich Hoch-, Tief- und Umbauarbeiten, Herstellung und Handel mit Bodenbelägen, Handel mit Baumaterialien aller Art sowie Durchführung von Betonsanierungen.
Veröffentlichungstext
3 c IN 136/21 Lu
27.10.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364),
vertreten durch:
1. Manfred Brucher, als GF d. Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Hebelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Oliver Schloz, Bertha-von-Suttner-Straße 7, 77654 Offenburg,
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Davon abzuziehen sind die Vorschüsse in Höhe von x €.
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der der restlichen Vergütung in Höhe von x € aus der Masse gestattet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen (75) Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 768.596,27 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 8.060,14 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 776.656,41 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x EUR.
Die Vergütung ist nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Vergütung nebst Zuschlägen von 8,79 % ist als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes ist gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ein Regelerhöhungstatbestand. In der Literatur und Rechtsprechung sind nach dem jeweils zu erbringenden Aufwand und der Dauer der Betriebsfortführung regelmäßig Zuschläge zwischen 10 % und 100 % anerkannt worden (vgl. BGH ZInsO 2009, 55; BGH ZInsO 2006, 257; Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 3 Rn. 78; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, Rn. 196).
Aufgrund der umfangreichen Bearbeitung der Unternehmensfortführung, sowie der Versuche eine übertragende Sanierung und Erhalt der Arbeitsplätze zu erreichen wird dem Insolvenzverwalter für die erbrachten Tätigkeiten einen Zuschlagsfaktor von 16 % anerkannt.
Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV mit Überschuss aus Betriebsfortführung aus 776.656,41 € beträgt: 57.336,44 €
In der Berechnungsgrundlage enthalten ist der Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 133.530,21 €.
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV ohne Überschuss aus Betriebsfortführung, mithin aus 643.126,20 €.
Differenz (der Regelvergütung mit/ohne Überschuss): 3.563,28 €
Der Zuschlag in Höhe von 16 % auf die Berechnungsgrundlage ohne Berücksichtigung des Überschusses (53.773,16 €) entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 8.603,71 €.
Hiervon ist zunächst die ermittelte Massemehrung aus der Betriebsfortführung in Abzug zu bringen, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
8.603,71 € abzüglich der 3.563,28 € Mehrvergütung aus der erfolgreichen Unternehmensfortführung ergeben einen verbleibenden Zuschlag in Höhe von x €.
Vorgenannter Betrag von x € entspricht 8,79097 % der Regelvergütung von x €.
Der beantragte Zuschlag von 16 % ist damit auf 8,79 %
zu reduzieren.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale für mehr als 48 Monate entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.
Die geltend gemachten Auslagen für die vom Verwalter im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommenen 75 Zustellungen waren in Höhe von 262,50 netto mitfestzusetzen. Die Entstehung der Auslagen ist anhand der Akte nachvollziehbar,
der Betrag übersteigt die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Höhe der Personal- und Sachkosten pro Zustellung nicht.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, ist dem Insolvenzverwalter die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspfleger
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
27.10.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Nordring 46, 67069 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 4364),
vertreten durch:
1. Manfred Brucher, als GF d. Marti Bauunternehmung Ludwigshafen GmbH, Hebelweg 3, 77704 Oberkirch, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 1.:
Rechtsanwalt Dr. Oliver Schloz, Bertha-von-Suttner-Straße 7, 77654 Offenburg,
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Davon abzuziehen sind die Vorschüsse in Höhe von x €.
Dem Insolvenzverwalter wird die Entnahme der der restlichen Vergütung in Höhe von x € aus der Masse gestattet.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 27.02.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Auslagen für die von ihm vorgenommenen (75) Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO.
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Dieser Wert beträgt vorliegend 768.596,27 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt nach der Berechnung des Insolvenzverwalters 8.060,14 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von insgesamt 776.656,41 EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich vorliegend gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine gestaffelt zu berechnende Regelvergütung in Höhe von x EUR.
Die Vergütung ist nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die beantragte Vergütung nebst Zuschlägen von 8,79 % ist als dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen zu erachten.
Die Fortführung des Geschäftsbetriebes ist gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ein Regelerhöhungstatbestand. In der Literatur und Rechtsprechung sind nach dem jeweils zu erbringenden Aufwand und der Dauer der Betriebsfortführung regelmäßig Zuschläge zwischen 10 % und 100 % anerkannt worden (vgl. BGH ZInsO 2009, 55; BGH ZInsO 2006, 257; Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 3 Rn. 78; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, Rn. 196).
Aufgrund der umfangreichen Bearbeitung der Unternehmensfortführung, sowie der Versuche eine übertragende Sanierung und Erhalt der Arbeitsplätze zu erreichen wird dem Insolvenzverwalter für die erbrachten Tätigkeiten einen Zuschlagsfaktor von 16 % anerkannt.
Die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV mit Überschuss aus Betriebsfortführung aus 776.656,41 € beträgt: 57.336,44 €
In der Berechnungsgrundlage enthalten ist der Überschuss aus Betriebsfortführung in Höhe von 133.530,21 €.
Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV ohne Überschuss aus Betriebsfortführung, mithin aus 643.126,20 €.
Differenz (der Regelvergütung mit/ohne Überschuss): 3.563,28 €
Der Zuschlag in Höhe von 16 % auf die Berechnungsgrundlage ohne Berücksichtigung des Überschusses (53.773,16 €) entspricht einem Gesamtbetrag in Höhe von 8.603,71 €.
Hiervon ist zunächst die ermittelte Massemehrung aus der Betriebsfortführung in Abzug zu bringen, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
8.603,71 € abzüglich der 3.563,28 € Mehrvergütung aus der erfolgreichen Unternehmensfortführung ergeben einen verbleibenden Zuschlag in Höhe von x €.
Vorgenannter Betrag von x € entspricht 8,79097 % der Regelvergütung von x €.
Der beantragte Zuschlag von 16 % ist damit auf 8,79 %
zu reduzieren.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Die vom Verwalter berechnete 30%-ige Auslagenpauschale für mehr als 48 Monate entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Anhaltspunkte für Zeiten verminderten Aufwands liegen nicht vor.
Die geltend gemachten Auslagen für die vom Verwalter im Rahmen des § 8 Abs. 3 InsO vorgenommenen 75 Zustellungen waren in Höhe von 262,50 netto mitfestzusetzen. Die Entstehung der Auslagen ist anhand der Akte nachvollziehbar,
der Betrag übersteigt die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Höhe der Personal- und Sachkosten pro Zustellung nicht.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen erfolgt gem. § 7 InsVV.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, ist dem Insolvenzverwalter die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Rechtspfleger
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.