Aufhebung des Verfahrens
Markenchalet GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Markenchalet GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.12.2025, Aktenzeichen 500 IN 80/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 500 IN 80/20
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 67367
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Paul Fink
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Halten und Verwalten eigener Marken und deren Entwicklung sowie die Beratung fremder Marken. Die Gesellschaft kann Lizensrechte und Unterlizenzen vergeben sowie alle verwandten Geschäfte betreiben. Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens der Vertrieb eigener Markenprodukte als auch der Vertrieb fremder Markenprodukte.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 80/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 67367 eingetragenen Markenchalet GmbH, Bilker Allee 34-36, 40219 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Meisenberg,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf
wird heute, am 08.12.2025, um 10:00 Uhr nach § 200 InsO mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
500 IN 80/20
Amtsgericht Düsseldorf, 08.12.2025
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 67367 eingetragenen Markenchalet GmbH, Bilker Allee 34-36, 40219 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Manfred Meisenberg,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf
wird heute, am 08.12.2025, um 10:00 Uhr nach § 200 InsO mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
500 IN 80/20
Amtsgericht Düsseldorf, 08.12.2025