Eröffnung des Verfahrens
mantiburi GmbH
Klipphausen
Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der mantiburi GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 06.08.2026, Aktenzeichen 541 IN 1091/14.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 541 IN 1091/14
- Registerbezug
- Dresden, HRB 30523
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 06.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme
wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit folgende Vergütung zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2014 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.01.2023 und 06.06.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Der Antrag wurde dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit xx Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während des Insolvenzverfahrens x Monate fortgeführt und die übertragende Sanierung begleitet. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen den beantragten Stundensatz für die Arbeitszeit.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme
wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit folgende Vergütung zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2014 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.01.2023 und 06.06.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Der Antrag wurde dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Der Insolvenzverwalter erhob keine Einwände gegen die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt gemäß § 17 Abs. 1 InsO regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht kann einen höheren Stundensatz festsetzen, wenn Besonderheiten oder Erschwernisse des Verfahrens oder besondere Tätigkeiten, Leistungen oder Fähigkeiten des Ausschussmitglieds vorliegen. Der individuell angemessene Stundensatz kann durch erhöhende Faktoren, z.B. für sachverständige und sachkundige Ausschussmitglieder, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Diplomkaufleute, zu einem Stundensatz von 200,00 bis 300,00 € führen (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 17 Rdnr. 28, 29).
Die Insolvenzverwaltung war ein besonderes Verfahren: Die Schuldnerin war ein mittelständisches Unternehmen mit xx Mitarbeiter. Der Geschäftsbetrieb wurde während des Insolvenzverfahrens x Monate fortgeführt und die übertragende Sanierung begleitet. Die langjährige Erfahrung und die besondere Sachkunde rechtfertigen den beantragten Stundensatz für die Arbeitszeit.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.