Eröffnung des Verfahrens

mantiburi GmbH

Klipphausen

Das Amtsgericht Dresden hat über das Vermögen der mantiburi GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 06.08.2026, Aktenzeichen 541 IN 1091/14.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
541 IN 1091/14
Registerbezug
Dresden, HRB 30523
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
06.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1091/14

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der mantiburi GmbH, OT Wildberg Am Berg 3-11, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRB 30523
vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Böhme
vertreten durch die Geschäftsführerin Kristin Böhme

wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer antragsgemäß festgesetzt.

Gründe:

Das Verfahren wurde am 01.09.2014 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 15.12.2021 und 12.12.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.

Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 1.449.723,28 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.

Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu.

Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 15.12.2021 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Der Tätigkeitsmehraufwand für die Betriebsfortführung über einen Zeitraum von 8 Monaten mit 2 Betriebsstätten, die Einleitung der Sanierungsmaßnahmen, die schwierigen Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten, die übertragende Sanierung einer Betriebsstätte und die Bearbeitung von umfangreichen Beteiligungsverhältnissen rechtfertigen in der Gesamtschau einen Zuschlag von 140 %. Dem Verwalter ist somit ein Zuschlag auf die Vergütung zu gewähren.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.

Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2000000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4000000 Euro abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung gemäß § 4 Abs. 3 InsVV als Auslagen zu erstatten.

Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Eröffnung des Verfahrens