Sicherungsmaßnahme

Malerstudio Donner GmbH

Witten

Das Amtsgericht Bochum hat zur Malerstudio Donner GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.09.2019, Aktenzeichen 80 IN 668/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 668/19
Registerbezug
Bochum, HRB HRB 14254
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.09.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Holger Syldath
Im Handelsregister seit
2013
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
sind Malerarbeiten und der Handel mit Artikeln des Malerbedarfs aller Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 668/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Bochum unter HRB 14254 eingetragenen
Malerstudio Donner GmbH, Annenstraße 83, 58453 Witten, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Mariusz Krysinski, Kiwitt Straße 38, 45307
Essen Geschäftszweig: Malerarbeiten und Handel mit Artikelm des Malerbedarfs
aller Art

ist am 05.09.2019, um 09:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Syldath,
Gartenstraße 3, 58452 Witten bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

80 IN 668/19
Amtsgericht Bochum, 05.09.2019

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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