Forderungsprüfung
Lütsch, Sabine
Meerane
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Lütsch, Sabine eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.03.2025, Aktenzeichen 64 IN 182/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 182/22
- Registerbezug
- Duisburg, HRA 11601
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.03.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 182/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sabine Lütsch geborene Bobisch, geboren am 24.02.1973, selbstständig tätig mit einer Gebäudereinigung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 11601 eingetragenen Firma Happy Clean Professionell e.K. sowie mit einer Seniorenbetreuung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 12195 eingetragenen Firma RESPEKT - Service für Senioren e.K., Oldenburger Str. 14c, 47169 Duisburg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 15.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
64 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 04.03.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Frau Sabine Lütsch geborene Bobisch, geboren am 24.02.1973, selbstständig tätig mit einer Gebäudereinigung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 11601 eingetragenen Firma Happy Clean Professionell e.K. sowie mit einer Seniorenbetreuung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 12195 eingetragenen Firma RESPEKT - Service für Senioren e.K., Oldenburger Str. 14c, 47169 Duisburg
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 15.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C208 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, dessen Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
64 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 04.03.2025