Sicherungsmaßnahme
Lütsch, Sabine
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Lütsch, Sabine eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.11.2022, Aktenzeichen 64 IN 182/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 64 IN 182/22
- Registerbezug
- Duisburg, HRA 11601
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 07.11.2022
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Sarah Wolf
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 64 IN 182/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Sabine Lütsch geborene Bobisch, geboren am 24.02.1973, selbständig tätig mit einer Gebäudereinigung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 11601 eingetragenen Firma Happy Clean Professionell e.K. sowie mit einer Seniorenbetreuung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 12195 eingetragenen Firma RESPEKT - Service für Senioren e.K., Oldenburger Str. 14c, 47169 Duisburg
ist am 07.11.2022, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 07.11.2022
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Frau Sabine Lütsch geborene Bobisch, geboren am 24.02.1973, selbständig tätig mit einer Gebäudereinigung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 11601 eingetragenen Firma Happy Clean Professionell e.K. sowie mit einer Seniorenbetreuung unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRA 12195 eingetragenen Firma RESPEKT - Service für Senioren e.K., Oldenburger Str. 14c, 47169 Duisburg
ist am 07.11.2022, um 13:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sarah Wolf, Schifferstr. 166, 47059 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
64 IN 182/22
Amtsgericht Duisburg, 07.11.2022