Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Louverlux Skandia GmbH

Bad Fallingbostel

Das Amtsgericht Walsrode hat zur Louverlux Skandia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.04.2025, Aktenzeichen 11 IN 47/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Walsrode
Aktenzeichen
11 IN 47/24
Registerbezug
Walsrode, HRB 100
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
01.04.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

11 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 26.07.2024 angeordnet. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO besonders vergütet. Dabei soll gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO die Vergütung in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 391.084,92 EUR ausgegangen.

Im vorliegenden Insolvenzeröffnungsverfahren wurde ein Unternehmen, welches mit Metall- und Kunststoffwerkstoffen arbeitet und für Großkunden Beleuchtungselemente, insbesondere Bürodeckenleuchten herstellt über 9 Wochen und 4 Tage fortgeführt. Hierbei traten erhebliche Schwierigkeiten mit den Arbeitnehmern, der Geschäftsführung und den Auftraggebern/Lieferanten auf, um die Fortführung des Betriebs gewährleisten zu können. Bezüglich der einzelnen Tätigkeiten wird vollumfänglich auf den Vergütungsantrag vom 20.01.2024, sowie ergänzend dazu auf den Bericht vom 18.11.2024 Bezug genommen.
Da die Betriebsfortführung nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters zählt und sich der Verwalter - wie im Vergütungsantrag dargelegt - im erheblichen Umfang mit der Betriebsfortführung befassen musste, ist der beantragte Zuschlag in Höhe von 60% angemessen.
Da die Berechnungsgrundlage für die Vergütung durch die Betriebsfortführung partizipiert hat und gleichzeitig ein Zuschlag gewährt wurde, ist eine Vergleichsberechnung zu erstellen, damit keine Doppelberücksichtigung erfolgt.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass ein Zuschlag in Höhe von 23,67% zu gewähren ist.

Ein weiterer Zuschlag wird für die erfolgreiche Übertragung des Unternehmens, welche kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Unterzeichnung eines Übergabevertrages endete, in Höhe von 30% beantragt. Der Vertrag wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren vorbereitet und gestaltete sich als schwierig, da außenstehende Investoren nicht interessiert waren. Es wird insoweit vollumfassend auf den Vergütungsantrag vom 20.01.2025 Bezug genommen.
Grundsätzlich gehört die Sanierung nicht zu den Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters. In diesem Falle ist ein Zuschlag zu gewähren, da der vorläufige Insolvenzverwalter explizit durch Beschluss vom 26.07.2024 entsprechend beauftragt wurde.
Auch die Höhe des Zuschlages ist unter Würdigung der Gesamtbetrachtung nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Walsrode, 01.04.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Schlusstermin
  5. Verteilungsverzeichnis
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme