Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Louverlux Skandia GmbH
Bad Fallingbostel
Das Amtsgericht Walsrode hat zur Louverlux Skandia GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.09.2026, Aktenzeichen 11 IN 47/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Walsrode
- Aktenzeichen
- 11 IN 47/24
- Registerbezug
- Walsrode, HRB 100
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 22.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
11 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren Louverlux Skandia GmbH, Becklinger Str. 30, 29683 Bad Fallingbostel (AG Walsrode, HRB 100), vertr. d.: 1. Stephan Blanke, (Geschäftsführer), 2. Markus Röhrs, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden.
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 451.699,85 EUR zugrunde zu legen, dementsprechend ergibt sich der Vergütungsanspruch gem. § 2 InsVV. Ferner wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
In die oben genannte Berechnungsgrundlage ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13), enthalten
Der Insolvenzverwalter beantragt für die durchgeführte Sanierung des Unternehmens einen Zuschlag von 30%. Diesen begründet er damit, dass sofort nach Insolvenzeröffnung der Unternehmenskaufvertrag kostenneutral vorbereitet und mit allen Beteiligten in mehreren Besprechungen erörtert wurde. Der Übergang auf die neu gegründete Gesellschaft wurde von Seiten des Insolvenzverwalters begleitet, so dass keine weiteren Masseverbindlichkeiten entstanden sind. Es wird insoweit auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 12.08.2026 Bezug genommen.
Da eine vorläufige Insolvenz angeordnet wurde, und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters der Arbeit des Insolvenzverwalters teilweise zugutekamen, wurde ein Abschlag von 10% vorgenommen.
Eine Erhöhung von 20% sind aufgrund der oben aufgeführten Tätigkeiten und unter dem Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung angemessen.
Zudem wurden Auslagen für 48 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 22.09.2026
Ausweislich der Schlussrechnung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV eine vergütungsrechtliche Berechnungsmasse von 451.699,85 EUR zugrunde zu legen, dementsprechend ergibt sich der Vergütungsanspruch gem. § 2 InsVV. Ferner wurde die Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV beantragt und festgesetzt.
In die oben genannte Berechnungsgrundlage ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13), enthalten
Der Insolvenzverwalter beantragt für die durchgeführte Sanierung des Unternehmens einen Zuschlag von 30%. Diesen begründet er damit, dass sofort nach Insolvenzeröffnung der Unternehmenskaufvertrag kostenneutral vorbereitet und mit allen Beteiligten in mehreren Besprechungen erörtert wurde. Der Übergang auf die neu gegründete Gesellschaft wurde von Seiten des Insolvenzverwalters begleitet, so dass keine weiteren Masseverbindlichkeiten entstanden sind. Es wird insoweit auf den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 12.08.2026 Bezug genommen.
Da eine vorläufige Insolvenz angeordnet wurde, und die Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters der Arbeit des Insolvenzverwalters teilweise zugutekamen, wurde ein Abschlag von 10% vorgenommen.
Eine Erhöhung von 20% sind aufgrund der oben aufgeführten Tätigkeiten und unter dem Gesichtspunkt der Gesamtbetrachtung angemessen.
Zudem wurden Auslagen für 48 übertragene Zustellungen gem. § 8 Abs. 3 InsO festgesetzt.
Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 22.09.2026