Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Lothar Bolesta GmbH & Co.

Harsewinkel

Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Lothar Bolesta GmbH & Co. eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.09.2020, Aktenzeichen 43 IN 56/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bielefeld
Aktenzeichen
43 IN 56/20
Registerbezug
Gütersloh, HRB HRA 3950
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.09.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 56/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRA 3950 eingetragenen
Lothar Bolesta GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 3322 eingetragene
Lothar Bolesta Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer
Christian Jasper, Ignatius Ferdinand Allerbeck und Thorsten Bolesta

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Alexander Tehler, Luisenstraße 111 A, 47799 Krefeld

Verwalter: Dr. Norbert Küpper, Rechtsanwalt, Paderborner Str. 11, 33415 Verl,

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Norbert Küpper, Paderborner Str. 11, 33415
Verl wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 03.02.2020 bis zum
31.03.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.

Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3
InsVV).

Das verwaltete Vermögen betrug 740.000,00 €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs.
1 InsVV beträgt demnach ... €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter
als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.

Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer
Erhöhung des Regelsatzes auf 110 % und damit auf den Betrag von ... €
gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 03.06.2020 verwiesen.

Grundsätzlich erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Regelvergütung.

Einigkeit besteht darin, dass der auf der Grundlage der Teilungsmasse
berechnete Regelsatz der Vergütung ... Euro beträgt, und hiervon dem
vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... Euro
zustehen.

Allein die Bemessung der Zuschläge ist streitig.

Gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung
festzusetzen, wenn die Geschäftstätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
von der Regeltätigkeit in einem sogenannten Normalfall abweicht.

Ein solcher Fall liegt hier vor, jedoch nicht in dem Maße, wie der
Insolvenzverwalter bei der Bemessung seiner Vergütung als vorläufiger
Insolvenzverwalter annimmt.

Zu den einzelnen beantragten Zuschlägen ist Folgendes zu erläutern:

1. Besondere Bemühungen um Sanierung:

Bei der Schuldnerin handelt es sich um ein Maschinenbauunternehmen. Zum
Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin 24 Arbeitnehmer.

Währen der Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde das Unternehmen rund
achteinhalb Wochen fortgeführt.

Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass potentielle Investoren recherchiert
worden sind und letztlich konkrete Sanierungsgespräche mit einem Unternehmen
geführt worden sind, welches jedoch aufgrund der aktuellen Lage
(Corona-Pandemie) von der Investition Abstand genommen hat. Für die
Sanierungsbemühungen beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 0,50
Regelpunkten zzgl. 0,25 Regelpunkte wegen der Besonderheiten der
Corona-Pandemie.

Bei einem Unternehmen in der vorliegenden Größe und den von dem
Insolvenzverwalter vorgenommenen Sanierungsbemühungen handelt es sich nach
hiesiger Auffassung um das übliche Prozedere einer Investorensuche.
Insbesondere wurden konkrete Verhandlungen nur mit einem Unternehmen geführt.

Welcher konkrete Mehraufwand aufgrund der Corona-Pandemie einen Zuschlag von
zusätzlich 0,25 Regelpunkten rechtfertigt wird aus dem Sachvortrag nicht
ersichtlich.

Das Gericht erachtet einen Zuschlag in Höhe von 0,30 Regelpunkten für die
Sanierungsbemühungen unter Berücksichtigung der aktuellen Lage für angemessen
und ausreichend. Insbesondere ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die der
Vergütungsberechnung zu Grunde liegende Berechnungsmasse mit einem Wert von
740.000,00 € überdurchschnittlich ist und allein durch die Berechnungsmasse die
Vergütung erhöht ist.

2. Buchhaltung:

Der Insolvenzverwalter beantragt aufgrund des Umfanges der Prüfung von rund
8.800 Buchungssätze unter Berücksichtigung, dass steuerliche Beratung in
Anspruch genommen worden ist, einen Zuschlag von 0,20 Regelpunkten.

Der außerordentliche Aufwand lag laut Schreiben des Insolvenzverwalters vom
27.07.2020 insbesondere in der Überprüfung der für die Jahre 2018 und 2019
vorinsolvenzlich erstellten Buchhaltung auf Richtigkeit und Plausibilität.

Die Buchungen für das Eröffnungsverfahren liegen unter 250 wie der dem Gericht
vorliegenden Rechnungslegung zu entnehmen ist.

Die Buchhaltung für das Eröffnungsverfahren ist für ein fortgeführtes
Unternehmen unterdurchschnittlich. Hierfür Bedarf es keines Zuschlages.

Eine Erhöhung der Vergütung für die Prüfung der vorinsolvenzlichen Buchhaltung,
welche durch Dritte erstellt worden ist um 0,20 Regelpunkte und damit um ... €
erscheint überhöht.

Im Ergebnis wird eine Erhöhung für die Buchhaltung um 0,10 Regelpunkte und
damit um ... € für angemessen erachtet.

3. Insolvenzgeldvorfinanzierung:

Der Insolvenzverwalter beantragt für die Insolvenzgeldvorfinanzierungen einen
Zuschlag in Höhe von 0,25 Regelpunkten. Hierbei hebt der Insolvenzverwalter
insbesondere vor, dass die Arbeitnehmerschaft aufgrund des Lockdowns und der
Corona-Krise außerordentlich verunsichert gewesen sei und davon überzeugt
werden musste, im Unternehmen zu bleiben und die Aufträge abzuarbeiten.

Verunsicherte Arbeitnehmer sind abgesehen von der Corona-Pandemie schon allein
aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers wohl grundsätzlich der Normalfall in
einem Unternehmensinsolvenzverfahren.

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist grundsätzlich Teil einer normalen
Unternehmensinsolvenz. In Anbetracht, dass der Insolvenzverwalter hierzu keinen
Dritten beauftragt hat und die Insolvenzgeldfinanzierung mit dem eigenen Büro
durchgeführt hat und unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten (24
Arbeitnehmer) ist ein Zuschlag in Höhe von 0,20 Regelpunkten angemessen.

4. Besondere rechtliche Probleme:

Hierzu trägt der Insolvenzverwalter vor, dass die Kunden davon überzeugt werden
mussten an den erteilten Maschinenbauaufträgen festzuhalten, obwohl
voraussichtlich ein zukünftiger Gewährleistungspartner nicht zur Verfügung
steht.

Aufgrund der notwendigen individuellen Verhandlungen erscheint der beantragte
Zuschlag von 0,25 Regelpunkten für angemessen.

Neben der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von 0,25 Regelpunkten
werden damit Zuschläge von insgesamt 0,85 Regelpunkten gewährt. Dies entspricht
einer Gesamtvergütung 1,10 Regelpunkten und damit einem Betrag in Höhe von
...€.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.106 eingesehen
werden.

43 IN 56/20
Amtsgericht Bielefeld, 25.09.2020

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Forderungsprüfung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
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