Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens

Schiffdorf-Geestenseth

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.05.2022, Aktenzeichen 12 IN 39/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 39/21
Registerbezug
Tostedt, HRA 202446
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
11.05.2022
Rechtsform
KG

Veröffentlichungstext

12 IN 39/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lohnunternehmen Werner Ahrens KG, vertr. d. d. pers. haftenden Gesellschafter Werner Ahrens, Kurze Str. 5, 27619 Schiffdorf-Geestenseth (AG Tostedt, HRA 202446), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Cord Harbers festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 9,09 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 16.03.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 853.383,81 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe von 10 %, da der Betrieb während des Eröffnungsverfahrens fortgeführt wurde.

Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens waren fünf Mitarbeiter beschäftigt. Es wurde eine Insolvenzgeldvorfinanzierung vorgenommen.
Darüberhinaus wurden Dieselbestellungen vorgenommen und Reperaturen in Auftrag gegeben. Dies war nur mit einer taggenauen Liquiditätsplanung möglich.

Des Weiteren wurden viele Telefonate geführt, um die weitere Nutzung der Maschinen sicherzustellen.

Außerdem wurden eine Vielzahl an Telefonaten mit Auftraggebern der Schuldnerin geführt, da die Antragstellerin bei diesen für Unruhe gesorgt hat.

Die Betriebsfortführung war erfolgreich und hat einen Überschuss erzielt.

Da der Überschuss aus der Betriebsfortführung nicht doppelt berücksichtigt werden darf, wurde eine Vergleichsberechnung durchgeführt.

Die Mehrvergütung unter Berücksichtigung des Überschusses beträgt nach Durchführung der Vergleichsberechnung 5.364,96 EUR. Dies entspricht 9,09 %.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 05.05.2022

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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