Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Linden-Druck Verlagsgesellschaft mbH

Hannover

Das Amtsgericht Hannover hat zur Linden-Druck Verlagsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 907 IN 542/22 - 3 -.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
907 IN 542/22 - 3 -
Registerbezug
Hannover, HRB 50777
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
02.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

907 IN 542/22 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Linden-Druck Verlagsgesellschaft mbH, Fössestraße 97 A, 30453 Hannover (AG Hannover, HRB 50777), vertr. d.: Hartwig Wolter, Welfenweg 6, 31303 Burgdorf, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Tätigkeit als vorl IV´in

EUR
Gesamtbetrag

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 01.06.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Die Insolvenzverwalterin war als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt.

Durch die vorherige Tätigkeit einer vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalterin eines eröffneten Verfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für die Insolvenzverwalterin (Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.07.2010, IX ZB 222/09; BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08). § 3 Abs. 2 Buchst. a.) geht davon aus, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin, sofern sie pflichtgemäß tätig geworden ist, der endgültigen Verwalterin in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08; BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit der Insolvenzverwalterin erheblich (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 113, 5. Auflage; MünchKommInsO/Riedel, § 3 Rn. 40, 3. Auflage).

Díe Insolvenzverwalterin war als vorläufige Insolvenzverwalterin tätig. Mit Schreiben vom 19.06.2024 beantragte sie ihre Vergütung für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin. Die Insolvenzverwalterin beantragte Zuschläge für "Sanierungsbemühungen" und für "Betriebsfortführung". Die Begründungen zu den beantragten Zuschlägen lassen den Schluss zu, dass sehr wohl die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin dazu geführt hat, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin durch die entsprechenden Vorarbeiten (u. a. Arbeitnehmerbelange, Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes, Gewinnung von Investoren und Interessenten für eine Übernahme des Unternehmens, Arbeitnehmerangelegenheiten) wesentlich vereinfacht worden ist.

Aus diesem Grunde wurde ein Abschlag in Höhe von 10% vorgenommen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hannover, 01.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Aufhebung des Verfahrens
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme