Sicherungsmaßnahme
LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG
Gelsenkirchen
Das Amtsgericht Essen hat zur LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2024, Aktenzeichen 167 IN 71/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 167 IN 71/24
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRA 5417
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.09.2024
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Georg F. Kreplin
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 71/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5417 eingetragenen LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 8307 persönlich haftende Gesellschafterin LIBRECO Verwaltungs GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, und Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen,
ist am 05.09.2024, um 11:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
167 IN 71/24
Amtsgericht Essen, 05.09.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRA 5417 eingetragenen LIBRECO Food Service GmbH & Co. KG, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 8307 persönlich haftende Gesellschafterin LIBRECO Verwaltungs GmbH, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Volker Oevermann, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen, und Herrn Heinz Gerhard Lichomski, Europastr. 12, 45888 Gelsenkirchen,
ist am 05.09.2024, um 11:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin, Frankenstr. 362, 45133 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
167 IN 71/24
Amtsgericht Essen, 05.09.2024