Eröffnung des Verfahrens
Lehrscher Reisebüro GmbH & Co. KG (AG Braunschweig HRA 200736)
Lehre
Das Amtsgericht Wolfsburg hat über das Vermögen der Lehrscher Reisebüro GmbH & Co. KG (AG Braunschweig HRA 200736) das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.03.2021, Aktenzeichen 25 IN 2/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wolfsburg
- Aktenzeichen
- 25 IN 2/21
- Registerbezug
- Braunschweig, HRA 200736
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 02.03.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Tourismus & Freizeit (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
25 IN 2/21: Über das Vermögen der Lehrscher Reisebüro GmbH & Co. KG (AG
Braunschweig HRA 200736), Berliner Straße 68, 38165 Lehre (AG Braunschweig, HRA
200736), vertr. d.: Marion Schneider, Königsberger Straße 7, 38554 Weyhausen,
(Geschäftsführerin), ist am 25.02.2021 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christian Hausherr, Gerichtsfach LG BS 38,
Bruchtorwall 6, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/2448057, Fax: 0531/2448080,
E-Mail: chausherr@hausherr-steuerwald.de, Internet: www.hausherr-steuerwald.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.04.2021 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag,
der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 25.05.2021. Bis zu
diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
· Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere die Veräußerung eines
unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das
die Masse erheblich belasten würde, die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die
Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht ohne Einberufung
einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 207 InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.04.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (25.05.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:
· Veröffentlichungen, die im Antragsverfahren- oder Insolvenzverfahren
erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
· Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens
sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung
gelöscht.
· sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 02.03.2021
Braunschweig HRA 200736), Berliner Straße 68, 38165 Lehre (AG Braunschweig, HRA
200736), vertr. d.: Marion Schneider, Königsberger Straße 7, 38554 Weyhausen,
(Geschäftsführerin), ist am 25.02.2021 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Christian Hausherr, Gerichtsfach LG BS 38,
Bruchtorwall 6, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/2448057, Fax: 0531/2448080,
E-Mail: chausherr@hausherr-steuerwald.de, Internet: www.hausherr-steuerwald.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.04.2021 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte
sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen.
Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter
zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag,
der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 25.05.2021. Bis zu
diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
· Entscheidungen über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere die Veräußerung eines
unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das
die Masse erheblich belasten würde, die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung
oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, die
Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht ohne Einberufung
einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 207 InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (25.04.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (25.05.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung
nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen
Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:
· Veröffentlichungen, die im Antragsverfahren- oder Insolvenzverfahren
erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
· Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens
sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung
gelöscht.
· sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 02.03.2021