Vergütungsfestsetzung
Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Ortsvereinigung Schenefeld
Schenefeld
Das Amtsgericht Pinneberg hat zur Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Ortsvereinigung Schenefeld eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2026, Aktenzeichen 71 IN 24/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Pinneberg
- Aktenzeichen
- 71 IN 24/26
- Registerbezug
- Pinneberg, VR 634 PI
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 26.10.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Branchenindikator
- Unternehmensdienstleistungen (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
71 IN 24/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Ortsvereinigung Schenefeld, Osterbrooksweg 57/59, 22869 Schenefeld, vertreten durch den Vorstand Werner Hatje und die Vorstandsmitglieder Wolfgang Gust, Peter Runck und Guido Schultz
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: VR 634 PI
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 2386/26 JB/sd
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Henning Sämisch, Weidestraße 134, 22083 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 23.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.457.220,29 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 116 %, welche sich wie folgt rechtfertigt: Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund gerichtlicher Entscheidung das regelhafte Aufgabenfeld des Sachverwalters deutlich erweitert. Dementsprechend gehörten die Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung, die insolvenzrechtliche Buchführung, die Verhandlungen mit Vertragspartnern wie Kunden und Lieferanten sowie die Ausarbeitung eines Insolvenzplans auch zu den Aufgaben des Sachwalters. Folglich war bei der Berechung von einer gekürzten Staffelvergütung von 80 % aufzugehen. Ein deutlich überdurchschnittlicher Arbeitsmehraufwand entstand dem Sachwalter durch die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung in diesem Verfahren. Dies umfasste die kontinuierliche Kontrolle der Geschäftsführung, ob die unternehmerischen Entscheidungen den Interessen der Gläubiger entsprechen. Zugleich erfolgte die Überwachung der Liquiditätsplanung sowie der tatsächlichen Zahlungsflüsse. Die Überwachungs- und Begleitmaßnahmen umfassten auch mehrere Vororot-Termine in den verschiedenen Einrichtungen des schuldnerischen Vereins sowie die Überprüfung der ordnungsgemäßen Betreuung, Pflege und die Einhaltung der bestehenden Aufsichtspflichten. Zudem übernahm der Sachwalter fortlaufende Abstimmungen mit verschiedenen Kostenträgern (Jugendämter, Sozialhilfeträger etc.) und überwachte kritische Lieferverträge (Verpflegung, Transport, Pflegebedarf). Des Weiteren führte die große Anzahl der Mitarbeiter zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand auf Seiten des Sachwalters. Es waren mehrere Mitarbeiterversammlungen durchzuführen und verschiedene arbeitsrechtliche Begleitfragen sorgfältig zu prüfen, stets in intensiver Abstimmung mit den eingesetzten Fachanwälten für Arbeitsrecht. Darüber hinaus hatte der Sachwalter den gesamten Immobilienbestand des Vereins zu erfassen, zu bewerten und ggf. deren Verkauf zur Sicherung notwendiger Liquidität vorzubereiten. Dies umfasste u.a. die Prüfung des Versicherungsschutzes der Immobilien, Gespräche mit möglichen Interessenten, Erörterungen zur Betriebsnotwendigkeit und die Wertermittlung unter Berücksichtigung von Rückbauverpflichtungen als Wertminderung. Des Weiteren wurde ein großer Teil der Arbeitskraft des Sachwalters für die Ausarbeitung und Erstellung des Insolvenzplanes gebunden. Auch der Umstand, dass in diesem Verfahren insgesamt 485 Gläubiger Forderungen angemeldet haben, führte dazu, dass die Forderungsprüfungen und der damit verbundene Arbeitsaufwand, weit über das übliche Maß hinausging und bei der Gewährung des Zuschlages berücksichtigt wurden.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 116 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen gem. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 26.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Ortsvereinigung Schenefeld, Osterbrooksweg 57/59, 22869 Schenefeld, vertreten durch den Vorstand Werner Hatje und die Vorstandsmitglieder Wolfgang Gust, Peter Runck und Guido Schultz
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: VR 634 PI
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, Gz.: 2386/26 JB/sd
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Henning Sämisch, Weidestraße 134, 22083 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 23.09.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 13.457.220,29 EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 116 %, welche sich wie folgt rechtfertigt: Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund gerichtlicher Entscheidung das regelhafte Aufgabenfeld des Sachverwalters deutlich erweitert. Dementsprechend gehörten die Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung, die insolvenzrechtliche Buchführung, die Verhandlungen mit Vertragspartnern wie Kunden und Lieferanten sowie die Ausarbeitung eines Insolvenzplans auch zu den Aufgaben des Sachwalters. Folglich war bei der Berechung von einer gekürzten Staffelvergütung von 80 % aufzugehen. Ein deutlich überdurchschnittlicher Arbeitsmehraufwand entstand dem Sachwalter durch die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung in diesem Verfahren. Dies umfasste die kontinuierliche Kontrolle der Geschäftsführung, ob die unternehmerischen Entscheidungen den Interessen der Gläubiger entsprechen. Zugleich erfolgte die Überwachung der Liquiditätsplanung sowie der tatsächlichen Zahlungsflüsse. Die Überwachungs- und Begleitmaßnahmen umfassten auch mehrere Vororot-Termine in den verschiedenen Einrichtungen des schuldnerischen Vereins sowie die Überprüfung der ordnungsgemäßen Betreuung, Pflege und die Einhaltung der bestehenden Aufsichtspflichten. Zudem übernahm der Sachwalter fortlaufende Abstimmungen mit verschiedenen Kostenträgern (Jugendämter, Sozialhilfeträger etc.) und überwachte kritische Lieferverträge (Verpflegung, Transport, Pflegebedarf). Des Weiteren führte die große Anzahl der Mitarbeiter zu einem erheblichen Arbeitsmehraufwand auf Seiten des Sachwalters. Es waren mehrere Mitarbeiterversammlungen durchzuführen und verschiedene arbeitsrechtliche Begleitfragen sorgfältig zu prüfen, stets in intensiver Abstimmung mit den eingesetzten Fachanwälten für Arbeitsrecht. Darüber hinaus hatte der Sachwalter den gesamten Immobilienbestand des Vereins zu erfassen, zu bewerten und ggf. deren Verkauf zur Sicherung notwendiger Liquidität vorzubereiten. Dies umfasste u.a. die Prüfung des Versicherungsschutzes der Immobilien, Gespräche mit möglichen Interessenten, Erörterungen zur Betriebsnotwendigkeit und die Wertermittlung unter Berücksichtigung von Rückbauverpflichtungen als Wertminderung. Des Weiteren wurde ein großer Teil der Arbeitskraft des Sachwalters für die Ausarbeitung und Erstellung des Insolvenzplanes gebunden. Auch der Umstand, dass in diesem Verfahren insgesamt 485 Gläubiger Forderungen angemeldet haben, führte dazu, dass die Forderungsprüfungen und der damit verbundene Arbeitsaufwand, weit über das übliche Maß hinausging und bei der Gewährung des Zuschlages berücksichtigt wurden.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.09.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 116 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen gem. § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 26.10.2026