Vergütungsfestsetzung

LAUREOS Ambulante Pflege und Betreuung GmbH

Kamen

Das Amtsgericht Dortmund hat zur LAUREOS Ambulante Pflege und Betreuung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 252 IN 29/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
252 IN 29/23
Registerbezug
Hamm, HRB 9832
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
24.09.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 29/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamm unter HRB 9832 eingetragenen LAUREOS Ambulante Pflege und Betreuung GmbH, Westfälische Str. 44 , 59174 Kamen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Nicola Barbara Dreisewerd, Hainallee 42 , 44139 Dortmund

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Landgrafenstr. 2a, 44139 Dortmund

wird die Vergütung für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Stefanie Boczkowski wie folgt festgesetzt:

Vergütung 1.470 €
Endbetrag 1.470 €

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 70 € angemessen ist. Für 21 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 1.470 €.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.205 eingesehen werden.

252 IN 29/23
Amtsgericht Dortmund, 24.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme