Sicherungsmaßnahme

LASER - LITHO 4 Digitale Medien GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur LASER - LITHO 4 Digitale Medien GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.05.2023, Aktenzeichen 501 IN 83/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 83/23
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 13531
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.05.2023
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Uwe Paul
Im Handelsregister seit
1978
Stammkapital
61.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung von elektronischen Reproduktionen für den Offsetdruck.
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 83/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 13531 eingetragenen LASER - LITHO 4 Digitale Medien GmbH, Oberbilker Allee 165, 40227 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Tschöp,

ist am 26.05.2023, um 10:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul, Sternstraße 58, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

501 IN 83/23
Amtsgericht Düsseldorf, 26.05.2023

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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