Sicherungsmaßnahme

Ladwein GmbH & Co KG

Dierdorf

Das Amtsgericht Neuwied hat zur Ladwein GmbH & Co KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.05.2026, Aktenzeichen 21 IN 70/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 70/26
Registerbezug
Montabaur, HRA 22416
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
06.05.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Joachim Gläser

Veröffentlichungstext

21 IN 70/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Ladwein GmbH & Co KG, Brückenstraße 6 - 8, 56269 Dierdorf (AG Montabaur, HRA 22416), vertr. d.: 1. Nathaus Verwaltungs GmbH, Brückenstraße 6 - 8, 56269 Dierdorf, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Stefan Nathaus, Gartenstraße 5, 56242 Quirnbach, (Geschäftsführer), ist am 06.05.2026 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Gläser, Haus II, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur, Tel.: 02602 950240, Fax: 02602 9502411 bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 06.05.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme