Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

L & K Vertrieb GmbH

Scharnebeck

Das Amtsgericht Lüneburg hat zur L & K Vertrieb GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2023, Aktenzeichen 46 IN 38/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lüneburg
Aktenzeichen
46 IN 38/21
Registerbezug
Kiel, HRB 11659 KI
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
12.10.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2010
Stammkapital
33.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Einzel- und Großhandel mit optischen Geräten, Foto und Zubehör, die Führung eines Handwerksbetriebes als Augenoptiker sowie der An- und Verkauf von Edelmetallen und Edelsteinen und alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten

Veröffentlichungstext

46 IN 38/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der L & K Vertrieb GmbH, Hauptstraße 36, 21379 Scharnebeck (AG Kiel, HRB 11659 KI), vertr. d.: Thorsten Stegen, Im Soll 23, 22179 Hamburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Simon Boës festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 10 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 17.427,52 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Der Insolvenzverwalter macht daneben einen Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung für das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers der Schuldnerin geltend. Es wird insofern auf die Ausführungen im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.08.2023 Bezug genommen.

Ein solcher Zuschlag ist nur in außergewöhnlichen Konstellationen gerechtfertigt (wobei vorliegend unter Verweis auf den Akteninhalt von einer solchen auszugehen ist) und wenn die Bearbeitung durch den Verwalter erfolgte. In Literatur und Rechtsprechung werden die Zuschlagssätze bei einem obstruierenden Schuldner in der vorläufigen Verwaltung überwiegend in einer Höhe zwischen 5 % und 15 % beziffert, so dass vorliegend ein Zuschlag von 10 % der Regelvergütung für angemessen gehalten wird (vgl. Graeber/Graeber, Kommentar zur InsVV, 4. Aufl. 2022, § 11 Rdnr. 185).

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Lüneburg, 11.10.2023

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  8. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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