Aufhebung des Verfahrens
Kuhlen Sanitär Heizung Kundendienst UG (haftungsbeschränkt)
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur Kuhlen Sanitär Heizung Kundendienst UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2026, Aktenzeichen 45 IN 100/17.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 45 IN 100/17
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 15119
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.03.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Andreas Budnik
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Installation von Heizungs- und Sanitäranlagen sowie der Kundendienst.
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 45 IN 100/17
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 15119 eingetragenen Kuhlen Sanitär Heizung Kundendienst UG (haftungsbeschränkt), Lürriper Straße 170, 41065 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vera Kuhlen, Am Mühlenbach 59, 41372 Niederkrüchten
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Budnik, Hohenzollernstraße 172, 41063 Mönchengladbach
wird heute, am 25.03.2026, um 11:11 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
45 IN 100/17
Amtsgericht Mönchengladbach, 25.03.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 15119 eingetragenen Kuhlen Sanitär Heizung Kundendienst UG (haftungsbeschränkt), Lürriper Straße 170, 41065 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vera Kuhlen, Am Mühlenbach 59, 41372 Niederkrüchten
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Andreas Budnik, Hohenzollernstraße 172, 41063 Mönchengladbach
wird heute, am 25.03.2026, um 11:11 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
45 IN 100/17
Amtsgericht Mönchengladbach, 25.03.2026