Sicherungsmaßnahme
Kriebel electrics GmbH
Leipzig
Das Amtsgericht Leipzig hat zur Kriebel electrics GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.02.2021, Aktenzeichen 405 IN 126/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Leipzig
- Aktenzeichen
- 405 IN 126/21
- Registerbezug
- Leipzig, HRB 32921
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 01.02.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Nicole Scholze
- Im Handelsregister seit
- 2016
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Planung sowie Errichtung und Installation von elektrotechnischen Anlagen jedweder Art für Wohn-, Geschäfts- und Industriebauten sowie deren Wartung und langfristige Betreuung im Rahmen verschiedener Dienstleistungen. Gegenstand ist weiterhin die Errichtung von Schaltanlagen sowie das Anfertigen von entsprechenden technischen Zeichnungen. Des Weiteren erfolgt in diesem Zusammenhang das Anbieten bzw …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 405 IN 126/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Kriebel electrics
GmbH, Poststraße 11, 04158 Leipzig,
Amtsgericht Leipzig , HRB 32921
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Kriebel
wird heute, am 01.02.2021 um 13.15 Uhr zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse
angeordnet:
1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Nicole Scholze,
Dortmunder Straße 2, 04357 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2
InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch
mit Zu-stimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2
2. Alt. InsO (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe das Vermögen der
Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Sie ist berechtigt es zu diesem Zweck
in Besitz zu nehmen und Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben,
einzuziehen.
Sie wird ermächtigt, für die zukünftige Masse neue Konten zu eröffnen, hierüber
zu verfügen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten sowie in Bezug auf
gegebenenfalls anfallen-de Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin
leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erfor-derlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und
Kreditinstitute, einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als
Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe
zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die
Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung
drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post
kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung
öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nie-derschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklä-rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dase
elektro-nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es
muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder - von der
verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_Rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
405 IN 126/21 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 01.02.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Kriebel electrics
GmbH, Poststraße 11, 04158 Leipzig,
Amtsgericht Leipzig , HRB 32921
vertreten durch den Geschäftsführer Norman Kriebel
wird heute, am 01.02.2021 um 13.15 Uhr zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse
angeordnet:
1. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Nicole Scholze,
Dortmunder Straße 2, 04357 Leipzig, bestellt (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2
InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch
mit Zu-stimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam, § 21 Abs. 2 Nr. 2
2. Alt. InsO (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die Aufgabe das Vermögen der
Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Sie ist berechtigt es zu diesem Zweck
in Besitz zu nehmen und Forderungen der Schuldnerin, auch Bankguthaben,
einzuziehen.
Sie wird ermächtigt, für die zukünftige Masse neue Konten zu eröffnen, hierüber
zu verfügen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten sowie in Bezug auf
gegebenenfalls anfallen-de Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin
leisten, es sei denn diese stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erfor-derlichen Auskünfte Dritter, insbesondere Bank- und
Kreditinstitute, einzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (nachfolgend als
Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe
zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die
Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die Zustellung
drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post
kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung
öffentlich bekanntgemacht, so gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden;
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Nie-derschrift rechtzeitig bei dem
oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklä-rung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dase
elektro-nische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elekt-ronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es
muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen oder - von der
verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierüber können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_Rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
405 IN 126/21 Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, 01.02.2021