Sicherungsmaßnahme
Krichel-Fisch Frisch GmbH
Bottrop
Das Amtsgericht Essen hat zur Krichel-Fisch Frisch GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.08.2019, Aktenzeichen 160 IN 121/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 160 IN 121/19
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB HRB 5118
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.08.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Christian Klein
- Im Handelsregister seit
- 1988
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Verkauf von Fischprodukten jeglicher Art sowie der Betrieb von Speiserestaurants.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 121/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 5118
eingetragenen Krichel-Fisch Frisch GmbH, Gladbecker Str. 7, 46236 Bottrop,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Schmidt, Gladbecker
Str. 7, 46236 Bottrop Geschäftszweig: Verkauf von Fischprodukten jeglicher Art
sowie der Betrieb von Speiserestaurants.
ist am 30.08.2019, um 14:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein,
Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
160 IN 121/19
Amtsgericht Essen, 30.08.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 5118
eingetragenen Krichel-Fisch Frisch GmbH, Gladbecker Str. 7, 46236 Bottrop,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Schmidt, Gladbecker
Str. 7, 46236 Bottrop Geschäftszweig: Verkauf von Fischprodukten jeglicher Art
sowie der Betrieb von Speiserestaurants.
ist am 30.08.2019, um 14:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein,
Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
160 IN 121/19
Amtsgericht Essen, 30.08.2019