Sicherungsmaßnahme

Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.)

Krefeld

Das Amtsgericht Krefeld hat zur Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2025, Aktenzeichen 500 IN 1/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 1/25
Registerbezug
Krefeld, VR 1036
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.01.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Thomas Ellrich
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 1/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld unter VR 1036 eingetragenen Verein Krefelder Fußball-Club Uerdingen 05 e.V. (KFC Uerdingen 05 e.V.), Violstraße 31, 47800 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Thomas Platzer, Am Kaiserweiher 7 A, 87600 Kaufbeuren und Herrn Peter Kahstein, Sonnenweg 1, 47800 Krefeld und Herrn Dirk Röthig, Sonnenweg 6, 47800 Krefeld

ist am 28.01.2025, um 10:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thomas Ellrich, Couvenstraße 4, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

500 IN 1/25
Amtsgericht Krefeld, 28.01.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Sicherungsmaßnahme
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