Insolvenzbekanntmachung

KP-Messtechnik GmbH

Graben

Das Amtsgericht Augsburg hat zur KP-Messtechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 5 IN 1027/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Augsburg
Aktenzeichen
5 IN 1027/23
Registerbezug
Augsburg, HRB 28042
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2001
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erbringung von Dienstleistungen in der industriellen Längenmesstechnik

Veröffentlichungstext

5 IN 1027/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KP-Messtechnik GmbH, Auerbergweg 9, 86836 Graben, vertreten durch den Geschäftsführer Pluta-Satzger Krystian
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Registergericht Register-Nr.: HRB 28042
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleiches mit dem Geschäftsführer Krystian Pluta-Satzger, wonach er zur Abgeltung der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche gem. § 15 b InsO
1. an die Insolvenzmasse einen Betrag von 5.000,00 EUR bezahlt
2. der Insolvenzmasse das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug Suzuki Jimny mit dem Kennzeichen A-JA 3006 mit einem geschätzten Zeitwert von 5.000,00 EUR brutto zur Verwertung zur Verfügung stellt. Der Verwertungserlös fließt in voller Höhe an die Masse.
3. sofern er in den kommenden drei Jahren (bis 31. Dezember 2029) zu neuem Vermögen gelangt, dieses der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 26.10.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 12.10.2026
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