Sicherungsmaßnahme
Kowert GmbH
Bielefeld
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Kowert GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.12.2019, Aktenzeichen 43 IN 922/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 922/19
- Registerbezug
- Bielefeld, HRB HRB 38198
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.12.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Stephan Thiemann
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 922/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 38198 eingetragenen Kowert
GmbH, Gustav-Freytag-Straße 2, 33613 Bielefeld
ist am 10.12.2019, um 15:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann,
Niederwall 43, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 922/19
Amtsgericht Bielefeld, 10.12.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Bielefeld unter HRB 38198 eingetragenen Kowert
GmbH, Gustav-Freytag-Straße 2, 33613 Bielefeld
ist am 10.12.2019, um 15:05 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Stephan Thiemann,
Niederwall 43, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 922/19
Amtsgericht Bielefeld, 10.12.2019