Vergütungsfestsetzung
Kon-Form Werkzeuge GmbH
Hatzfeld (Eder)
Das Amtsgericht Marburg hat zur Kon-Form Werkzeuge GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.12.2025, Aktenzeichen 22 IN 27/21 (28).
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Marburg
- Aktenzeichen
- 22 IN 27/21 (28)
- Registerbezug
- Marburg, HRB 3953
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 09.12.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
22 IN 27/21 (28): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kon-Form Werkzeuge GmbH, Am Lehmberg 1, 35116 Hatzfeld (Eder) (AG Marburg , HRB 3953), vertr. d.: Matthias Richard, Bernhard-Rolfes-Str. 13, 35116 Hatzfeld (Eder), (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Boris A. Schmidt-Burbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 115 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 694.213,63 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV können Zuschläge für verschiedene Tatbestände gewährt werden, die erhebliche Belastung im Insolvenzverfahren entschädigen sollen. Die Zuschläge sollen keine Abweichung zum Normalverfahren auffangen,, sondern für erheblichen Mehraufwand entschädigen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Gesamtzuschlag von 1,15 für die Zuschlagsfaktoren der übertragenden Sanierung sowie Aus- und Absonderungsrechte.
Hinsichtlich der übertragenden Sanierung sind sich die Kommentarmeinungen einig, dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist. Der Insolvenzverwalter führt an, bei der übertragenden Sanierung sowohl die Strukturierung, als auch einen Kaufvertrag inklusive Kaufvertragsbedingungen vorgenommen zu haben. Durch die abschwingende wirtschaftliche Lage habe sich dabei ein höherer Zeit- sowie Arbeitsaufwand ergeben, weshalb ein Zuschlag von 0,75 angesetzt wurde.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Aus- und Absonderungsrechte ist gem.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vorgesehen, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, als Berechnungsgrundlage für die Vergütung berücksichtigt werden, wenn sie durch den Verwalter verwertet wurden. Der Verwalter macht stattdessen einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 lit. a InsVV geltend. Die Voraussetzung für einen solchen Zuschlag sind gegeben, wenn die Bearbeitung der Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters im Verfahren ausgemacht hat. Dies ist nach der nachvollziehbar dargelegten Begründung des Verwalters der Fall. Er setzt hierfür einen Zuschlag von 0,4 an. Bei der Verwertung ist die einfache Quantifizierung alleine nicht aussagekräftig für einen erheblichen Mehraufwand, zumal ein Zuschlag nur in sehr begrenzten Fällen zu gewähren ist (Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 79, 90). Der Darlegung des Insolvenzverwalters konnte gefolgt werden und der Zuschlag wird als angemessen angesehen.
Im Hinblick auf eine würdigende Gesamtschau erscheinen die beantragten Zuschläge gerechtfertigt.
III.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV können Zuschläge für verschiedene Tatbestände gewährt werden, die erhebliche Belastung im Insolvenzverfahren entschädigen sollen. Die Zuschläge sollen keine Abweichung zum Normalverfahren auffangen,, sondern für erheblichen Mehraufwand entschädigen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Gesamtzuschlag von 1,15 für die Zuschlagsfaktoren der übertragenden Sanierung sowie Aus- und Absonderungsrechte.
Hinsichtlich der übertragenden Sanierung sind sich die Kommentarmeinungen einig, dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist. Der Insolvenzverwalter führt an, bei der übertragenden Sanierung sowohl die Strukturierung, als auch einen Kaufvertrag inklusive Kaufvertragsbedingungen vorgenommen zu haben. Durch die abschwingende wirtschaftliche Lage habe sich dabei ein höherer Zeit- sowie Arbeitsaufwand ergeben, weshalb ein Zuschlag von 0,75 angesetzt wurde.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Aus- und Absonderungsrechte ist gem.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vorgesehen, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, als Berechnungsgrundlage für die Vergütung berücksichtigt werden, wenn sie durch den Verwalter verwertet wurden. Der Verwalter macht stattdessen einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 lit. a InsVV geltend. Die Voraussetzung für einen solchen Zuschlag sind gegeben, wenn die Bearbeitung der Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters im Verfahren ausgemacht hat. Dies ist nach der nachvollziehbar dargelegten Begründung des Verwalters der Fall. Er setzt hierfür einen Zuschlag von 0,4 an. Bei der Verwertung ist die einfache Quantifizierung alleine nicht aussagekräftig für einen erheblichen Mehraufwand, zumal ein Zuschlag nur in sehr begrenzten Fällen zu gewähren ist (Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 79, 90). Der Darlegung des Insolvenzverwalters konnte gefolgt werden und der Zuschlag wird als angemessen angesehen.
Im Hinblick auf eine würdigende Gesamtschau erscheinen die beantragten Zuschläge gerechtfertigt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 509,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 182 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 08.12.2025
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 115 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 694.213,63 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV können Zuschläge für verschiedene Tatbestände gewährt werden, die erhebliche Belastung im Insolvenzverfahren entschädigen sollen. Die Zuschläge sollen keine Abweichung zum Normalverfahren auffangen,, sondern für erheblichen Mehraufwand entschädigen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Gesamtzuschlag von 1,15 für die Zuschlagsfaktoren der übertragenden Sanierung sowie Aus- und Absonderungsrechte.
Hinsichtlich der übertragenden Sanierung sind sich die Kommentarmeinungen einig, dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist. Der Insolvenzverwalter führt an, bei der übertragenden Sanierung sowohl die Strukturierung, als auch einen Kaufvertrag inklusive Kaufvertragsbedingungen vorgenommen zu haben. Durch die abschwingende wirtschaftliche Lage habe sich dabei ein höherer Zeit- sowie Arbeitsaufwand ergeben, weshalb ein Zuschlag von 0,75 angesetzt wurde.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Aus- und Absonderungsrechte ist gem.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vorgesehen, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, als Berechnungsgrundlage für die Vergütung berücksichtigt werden, wenn sie durch den Verwalter verwertet wurden. Der Verwalter macht stattdessen einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 lit. a InsVV geltend. Die Voraussetzung für einen solchen Zuschlag sind gegeben, wenn die Bearbeitung der Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters im Verfahren ausgemacht hat. Dies ist nach der nachvollziehbar dargelegten Begründung des Verwalters der Fall. Er setzt hierfür einen Zuschlag von 0,4 an. Bei der Verwertung ist die einfache Quantifizierung alleine nicht aussagekräftig für einen erheblichen Mehraufwand, zumal ein Zuschlag nur in sehr begrenzten Fällen zu gewähren ist (Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 79, 90). Der Darlegung des Insolvenzverwalters konnte gefolgt werden und der Zuschlag wird als angemessen angesehen.
Im Hinblick auf eine würdigende Gesamtschau erscheinen die beantragten Zuschläge gerechtfertigt.
III.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV können Zuschläge für verschiedene Tatbestände gewährt werden, die erhebliche Belastung im Insolvenzverfahren entschädigen sollen. Die Zuschläge sollen keine Abweichung zum Normalverfahren auffangen,, sondern für erheblichen Mehraufwand entschädigen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Gesamtzuschlag von 1,15 für die Zuschlagsfaktoren der übertragenden Sanierung sowie Aus- und Absonderungsrechte.
Hinsichtlich der übertragenden Sanierung sind sich die Kommentarmeinungen einig, dass ein Zuschlag gerechtfertigt ist. Der Insolvenzverwalter führt an, bei der übertragenden Sanierung sowohl die Strukturierung, als auch einen Kaufvertrag inklusive Kaufvertragsbedingungen vorgenommen zu haben. Durch die abschwingende wirtschaftliche Lage habe sich dabei ein höherer Zeit- sowie Arbeitsaufwand ergeben, weshalb ein Zuschlag von 0,75 angesetzt wurde.
Hinsichtlich des Zuschlags für die Aus- und Absonderungsrechte ist gem.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV vorgesehen, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, als Berechnungsgrundlage für die Vergütung berücksichtigt werden, wenn sie durch den Verwalter verwertet wurden. Der Verwalter macht stattdessen einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 lit. a InsVV geltend. Die Voraussetzung für einen solchen Zuschlag sind gegeben, wenn die Bearbeitung der Rechte einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters im Verfahren ausgemacht hat. Dies ist nach der nachvollziehbar dargelegten Begründung des Verwalters der Fall. Er setzt hierfür einen Zuschlag von 0,4 an. Bei der Verwertung ist die einfache Quantifizierung alleine nicht aussagekräftig für einen erheblichen Mehraufwand, zumal ein Zuschlag nur in sehr begrenzten Fällen zu gewähren ist (Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 79, 90). Der Darlegung des Insolvenzverwalters konnte gefolgt werden und der Zuschlag wird als angemessen angesehen.
Im Hinblick auf eine würdigende Gesamtschau erscheinen die beantragten Zuschläge gerechtfertigt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 509,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 182 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 08.12.2025