Vergütungsfestsetzung
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH
Treuenbrietzen
Das Amtsgericht Meiningen hat zur Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.02.2025, Aktenzeichen IN 183/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Meiningen
- Aktenzeichen
- IN 183/22
- Registerbezug
- Potsdam, HRB 5249 P
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 21.02.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Automobil (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
IN 183/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte TRADEO vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 06.10.2023.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
- Umfangreiche Betriebsfortführung
- Besondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)
- Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)
- Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den Erwerber
- Auslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)
Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen.
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta wahrgenommen. Dr. Remuta ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und insolvenznahe Beratung spezialisiert. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der obere Stundensatz von BETRAG € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 40 % angenommen. Das ergibt ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen,schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen Insolvenzgericht 19.02.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH, Leipziger Straße 109a, 14929 Treuenbrietzen,
vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Baumann und Dr. Holger Leichtle
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRB 5249 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: KOH010
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte TRADEO vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 06.10.2023.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung ist gemäß § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Höhe des Stundensatzes beträgt regelmäßig zwischen 50 und 300 € je angefangene Stunde.
Nach § 17 Abs 1 S 2 ist bei der Bestimmung des Stundensatzes insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Dieser Tatbestand bestimmt sich nach den besonderen Erschwernissen, die das Insolvenzverfahren als solches beinhaltet und eine über das sogenannte Normalverfahren hinausgehende besondere Arbeitsbelastung bringen. Des Weiteren sind für die Zuerkennung eines erhöhten Stundensatzes die besonderen fachliche Kenntnisse und berufliche Qualifikation zu berücksichtigen.
Das (vorläufige) Insolvenzverfahren war ausgesprochen komplex mit zahlreichen tatsächlichen betrieblichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Die Gläubigerausschussmitglieder mussten sich binnen kürzester Zeit in komplexe und schwierige Themen einarbeiten. Sämtliche wesentliche Entscheidungen wurden im Rahmen der Eigenverwaltung nicht nur in enger Abstimmung mit dem Sachwalter getroffen, sondern auch unter Einbeziehung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses.
Das vorliegende Insolvenzverfahren beanspruchte die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses deutlich über das Normalmaß hinaus. Die Besonderheiten waren insbesondere:
- Umfangreiche Betriebsfortführung
- Besondere Komplexität (z.B. Erforderlichkeit umfangreicher Maßnahmen, um eine möglichstfristgemäße Belieferung der Kunden zu ermöglichen, insbesondere das Fahren von Sonderschichten, teilweise Umstellung auf Ersatzlieferanten den Kunden und Kommunikation mit den bei den Kunden eingesetzten Task-Forces; Abschluss einer komplexen und umfangreichen Vergleichsvereinbarung mit der ALKO SE; Behandlung anspruchsvoller steuerrechtlicher Themen im Zusammenhang mit den vormals bestehenden Ergebnisabführungsverträgen)
- Zahlreiche Arbeitnehmerthemen (Umfangreiche Insolvenzgeldvorfinanzierung, Gespräche mit Betriebsrat, Behandlung von Überstunden- und Urlaubsansprüchen der Belegschaft)
- Einbindung in den Investorenprozess hinsichtlich der Unternehmen der KohlGruppe, inkl. der schwierigen Verhandlungen mit dem Hauptvermieter über die Überleitung der Mietverträge auf den Erwerber
- Auslandsbezug tatsächlicher und rechtlicher Art (Kunden, Lieferanten, Erwerber etc.)
Es erfolgte die Teilnahme an 10 Gläubigerausschusssitzungen.
Bei Ausschussmitgliedern mit hoher beruflicher Stellung, Sachkunde und Qualifikation sowie bei umfangreichen und komplexen Verfahren kommen Stundensätze von 300 Euro oder sogar 500 Euro in Betracht (LG Darmstadt, Beschluss vom 22.02.2022, Az.: 5 T 175/21).
Die Tätigkeiten im Gläubigerausschuss wurden von Rechtsanwalt Dr. Andreas Remuta wahrgenommen. Dr. Remuta ist auf die Bereiche Gesellschaftsrecht und insolvenznahe Beratung spezialisiert. Er weist ein hohes Maß an wirtschaftlicher und insolvenzrechtlicher Kompetenz auf. Dadurch konnte er im Gläubigerausschuss seine Fachkenntnisse sowohl bezüglich der Fortführung als auch mit Blick auf den Investorenprozess einbringen.
Bei Gesamtabwägung aller Umstände war deshalb der obere Stundensatz von BETRAG € für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss zugrunde zu legen.
Die zeitlichen Inanspruchnahme wurde mittels Aufstellung dargelegt und ist plausibel und nicht zu beanspruchen.
Die Gläubigerausschusstätigkeit wurde stets für alle drei Verfahren (Kohl Automotive Eisenach, Kohl Automotive GmbH und Kohl Automotive Treuenbrietzen GmbH) durchgeführt. Demnach wurden die dokumentierten Stunden zwischen den Schuldnerunternehmen aufgeteilt. Für dieses Verfahren wurde ein Prozentsatz von 40 % angenommen. Das ergibt ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen,schriftlich, in zulässiger elektronischer Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Soweit die Entscheidung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Notfrist spätestens zwei Tage nach Bekanntmachung. Erfolgte die Zustellung früher, ist dieser Zeitpunkt maßgebend.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Meiningen Insolvenzgericht 19.02.2025