Vergütungsfestsetzung

Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2026, Aktenzeichen 253 IN 26/07.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
253 IN 26/07
Registerbezug
Dortmund, HRA 14086
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
20.10.2026
Rechtsform
KG
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 26/07

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 14086 eingetragenen Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14876 eingetragenen Königshof Dortmund Verwaltungs GmbH, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Günter Wuttig, Hansastr. 26, 44137 Dortmund,

sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Regel-Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von 281.478,43 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im vorliegenden Verfahren auf den 1,3-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Bei Anordnung des Insolvenzverfahrens war die Schuldnerin Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen im Grundbuch von Dortmund B Blatt 47509.
Der Insolvenzverwalter hat sich mit der Sicherung und Verwaltung des Objektes, die Organisation von Baumaßnahmen, die Verhandlungen mit Kaufinteressenten sowie der Vorbereitung und Prüfung des Kaufvertrages auseinandersetzt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die oberhalb des normalen Umfanges der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters liegen; daher macht der Verwalter insoweit einen Zuschlag in Höhe des 0,3-fachen Regelsatzes geltend.
Dieser ist nach Ansicht des Insolvenzgerichts im vorliegenden Verfahren auch als erstattungsfähig anzusehen, da es sich um ein noch nicht fertiggestelltes Gebäude gehandelt hat und daher umfangreiche Tätigkeiten zur Sicherung und Verwertung des Massegegenstandes notwendig waren.

Daneben steht dem Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren eine Mehrvergütung wegen Verwertungstätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV gilt für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei belasteten Massegegenständen, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten (z. B. Pfandrechten oder Sicherungseigentum) belastet sind dann in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einfließen, wenn sie durch den Insolvenzverwalter selbst verwertet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die sich dann ergebende Berechnungsmasse beträgt vorliegend 5.256.164,02 EUR. Die daraus resultierende Regelvergütung betrüge 132.873,28 EUR. Unter Einbeziehung der Absonderungsrechte würde die Regel-Vergütung damit um 101.678,93 EUR höher ausfallen. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf die Verwertung dieses Gegenstandes entfällt, darf höchstens 50 % des Betrages ausmachen, der für die Feststellung des Gegenstandes in die Berechnungsgrundlage eingeht. Dies wären vorliegend 125.000,00 EUR (= 50% von 250.000,00 EUR).
Daher ist vorliegend die seitens des Insolvenzverwalters gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geltend gemachte Mehrvergütung von als erstattungsfähig anzusehen.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.03.2026.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt.

Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.316 eingesehen werden.

253 IN 26/07
Amtsgericht Dortmund, 16.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis