Vergütungsfestsetzung

Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

Dortmund

Das Amtsgericht Dortmund hat zur Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.10.2026, Aktenzeichen 253 IN 26/07.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
253 IN 26/07
Registerbezug
Dortmund, HRA 14086
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
20.10.2026
Rechtsform
KG
Insolvenzverwalter
Achim Thomas Thiele
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 253 IN 26/07

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 14086 eingetragenen Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14876 eingetragenen Königshof Dortmund Verwaltungs GmbH, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Günter Wuttig

wird Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung

- zur Anhörung zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO),
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei einer evtl. Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- zur Entscheidung der Insolvenzgläubiger über evtl. nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
bestimmt auf:
Freitag, 04.12.2026, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, 2. Etage, Sitzungssaal 3.201.
Die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter und die Schuldnerin werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Das Verzeichnis der Massegläubiger, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.316 aus.
Die Massegläubiger können sich im Termin oder schriftlich bis zum Termin äußern.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRA 14086 eingetragenen Königshof Dortmund Projektentwicklungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB 14876 eingetragenen Königshof Dortmund Verwaltungs GmbH, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund, dieser vertreten durch den Geschäftsführer Günter Wuttig

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Achim Thomas Thiele, Lissaboner Allee 1, 44269 Dortmund

werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung 142.231,59 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 39 926,38 EUR
Zwischensumme 182.157,97 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 182.157,97 EUR 34.610,01 EUR
Endbetrag 216.767,98 EUR

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 04.05.2007 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Insolvenzmasse 281.478,43 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 31.194,35 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 22 Gläubigern auf 1.450,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist vorliegend daher der ermittelte höhere Regelsatz.
Daneben steht dem Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren eine Mehrvergütung wegen Verwertungstätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV gilt für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei belasteten Massegegenständen, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten (z. B. Pfandrechten oder Sicherungseigentum) belastet sind dann in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einfließen, wenn sie durch den Insolvenzverwalter selbst verwertet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Die sich dann ergebende Berechnungsmasse beträgt vorliegend 5.256.164,02 EUR. Die daraus resultierende Regelvergütung betrüge 132.873,28 EUR. Unter Einbeziehung der Absonderungsrechte würde die Regel-Vergütung damit um 101.678,93 EUR höher ausfallen. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf die Verwertung dieses Gegenstandes entfällt, darf höchstens 50 % des Betrages ausmachen, der für die Feststellung des Gegenstandes in die Berechnungsgrundlage eingeht. Die wären vorliegend 125.000,00 EUR (= 50% von 250.000,00 EUR).
Daher ist vorliegend die seitens des Insolvenzverwalters gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geltend gemachte Mehrvergütung von 101.678,93 EUR als erstattungsfähig anzusehen.

Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1,3-fachen Regelsatzes von 40.552,66 EUR und damit auf insgesamt 142.231,59 EUR gerechtfertigt.
Bei Anordnung des Insolvenzverfahrens war die Schuldnerin Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen im Grundbuch von Dortmund B Blatt 47509.
Der Insolvenzverwalter hat sich mit der Sicherung und Verwaltung des Objektes, die Organisation von Baumaßnahmen, die Verhandlungen mit Kaufinteressenten sowie der Vorbereitung und Prüfung des Kaufvertrages auseinandersetzt. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die oberhalb des normalen Umfanges der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters liegen; daher macht der Verwalter insoweit einen Zuschlag in Höhe des 0,3-fachen Regelsatzes geltend.
Dieser ist nach Ansicht des Insolvenzgerichts im vorliegenden Verfahren auch als erstattungsfähig anzusehen, da es sich um ein noch nicht fertiggestelltes Gebäude gehandelt hat und daher umfangreiche Tätigkeiten zur Sicherung und Verwertung des Massegegenstandes notwendig waren.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.03.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen (23 X 2,80 EUR) festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund oder dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund oder dem Landgericht Dortmund eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

253 IN 26/07
Amtsgericht Dortmund, 16.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis