Sicherungsmaßnahme

Kfz-Sachverständigenbüro Berner GmbH vertr. d. d. GF

Krackow

Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Kfz-Sachverständigenbüro Berner GmbH vertr. d. d. GF eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.08.2025, Aktenzeichen 35 IN 117/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 117/25
Registerbezug
Hildesheim, HRB 201372
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
29.08.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Torsten Gutmann
Branchenindikator
Automobil (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss

35 IN 117/25
29.08.2025

In dem Insolvenzantragsverfahren

Bahn-BKK, Engelstraße 55, 48123 Münster,
- Antragstellerin -

g e g e n

Kfz-Sachverständigenbüro Berner GmbH vertr. d. d. GF, Kyritzer Weg 5, 17329 Krackow (AG Hildesheim, HRB 201372),
vertreten durch:
Lukasz Rosinski, POLEN, (Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin -

wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 29.08.2025 um 09:38 Uhr angeordnet:

1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net.

2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO wird der Antragsgegnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.

3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

4. Den Schuldnern der Antragsgegnerin wird untersagt, an diese zu zahlen.

5. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt.

6. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden

7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er kann die Herausgabe der Unterlagen an sich verlangen.

8. Der Beschluss vom 07.07.2025 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten

9. Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),

b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),

vorzulegen.

10. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.

Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

Die Anordnung ist notwendig, um den Betrieb der Antragsgegnerin fortzuführen und zu erhalten.

Die Antragsgegnerin ist ihren Auskunftspflichten bisher nicht nachgekommen.

Die notwendigen Auskünfte sind ohne vorläufige Insolvenzverwalterbestellung nicht zu erhalten. Ein Sachverständiger kann nicht zur Abfrage von Daten nach §§ 21, 22 InsO ermächtigt werden, vielmehr ist dann ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu bestellen (BGH, Beschluss vom 04.03.204, Az IX ZB 133/03, zit. nach juris).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Timm
Richter am Amtsgericht

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Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Abweisung mangels Masse
  3. Sicherungsmaßnahme