Forderungsprüfung
KETO LIVE® GmbH
Burghausen
Das Amtsgericht Mühldorf am Inn hat zur KETO LIVE® GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.04.2026, Aktenzeichen IN 107/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mühldorf am Inn
- Aktenzeichen
- IN 107/24
- Registerbezug
- Traunstein, HRB 30440
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 28.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Produktion, Vertrieb, Lizensierung und Verkauf von Produkten zum Thema Ketogene Metabolische Therapien, Ernährung und Gesundheit sowie Durchführung von Veranstaltungen in jeglicher Art und jeglicher Form auf diesem Gebiet nebst Angeboten von Fort -, Aus - und Weiterbildung
Veröffentlichungstext
IN 107/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KETO LIVE® GmbH, Stadtplatz 116, 84489 Burghausen, vertreten durch die Geschäftsführerin Barbarino Josephine
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 30440
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5 und 6 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 23.04.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KETO LIVE® GmbH, Stadtplatz 116, 84489 Burghausen, vertreten durch die Geschäftsführerin Barbarino Josephine
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 30440
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5 und 6 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - 23.04.2026