Insolvenzbekanntmachung

KELLER Group GmbH

München

Das Amtsgericht München hat zur KELLER Group GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2024, Aktenzeichen 1542 IN 2986/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 2986/22
Registerbezug
München, HRB 189761
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
21.10.2024
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

1542 IN 2986/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KELLER Group GmbH, Balanstraße 73 Haus 24 - 4. OG, 81541 München, vertreten durch die Geschäftsführer Keller Jakob, Stober Ingo und Trute Marcus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 189761
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin, Gz.: RA Schoene Dirk

Der mit Beschluss vom 29.12.2023 bestellter Sonderinsolvenzverwalter
Rechtsanwalt/Dipl. Betriebswirt (BA)/Wirtschaftsmediator (IHK)
Holger Blümle,
c/o Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH
Kriegstraße 113, 76131 Karlsruhe

wird in Erweiterung zu seinem bisherigen Aufgabenfeld unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 29.12.2023 für die außergerichtliche Verhandlungsführung und Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs nach billigem Ermessen für die Insolvenzmasse hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüchen der Insolvenzmasse, insbesondere gegen den amtierenden Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Gerloff, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, welche sich aus dem bisherigen Prüfauftrag ergeben könnten, bestellt.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.10.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Insolvenzbekanntmachung