Vergütungsfestsetzung
KCS Medical GmbH
Wiesbaden
Das Amtsgericht Hamburg hat zur KCS Medical GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 67c IN 276/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67c IN 276/25
- Registerbezug
- Wiesbaden, HRB 29475
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 276/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 29475 eingetragenen KCS Medical GmbH, Grevenweg 72, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jerome Abraham und Herrn Sven Liedtke,
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses und des vorläufigen Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit Hamburg
vertr. d. Herrn Jens Greulich, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag von Euro je Stunde bei einem Zeitaufwand von 20,32 Stunden angemessen ist.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 276/25
Amtsgericht Hamburg, 23.09.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 29475 eingetragenen KCS Medical GmbH, Grevenweg 72, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jerome Abraham und Herrn Sven Liedtke,
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses und des vorläufigen Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit Hamburg
vertr. d. Herrn Jens Greulich, Norderstraße 103, 20097 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag von Euro je Stunde bei einem Zeitaufwand von 20,32 Stunden angemessen ist.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 eingesehen werden.
67c IN 276/25
Amtsgericht Hamburg, 23.09.2026