Sicherungsmaßnahme

KAMA GmbH

Griesheim

Das Amtsgericht Darmstadt hat zur KAMA GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.09.2026, Aktenzeichen 9 IN 948/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 948/26
Registerbezug
Darmstadt, HRB 100719
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
16.09.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Sandra Wirtz
Depré RECHTSANWALTS AG
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der industrielle Straßenbau, Schwerpunkt: Erdkabelverlegung, Verlegung von Glasfaserkabel für Telekommunikationsanbieter.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Es liegt ein Insolvenzantrag vor. Das Gericht prüft, ob ein Verfahren eröffnet wird, und sichert bis dahin das Vermögen – häufig durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Über die Eröffnung ist noch nicht entschieden.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Insolvenzgeld gibt es erst ab Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens; eine Vorfinanzierung der Löhne ist häufig möglich.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 9 IN 948/26 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KAMA GmbH, Nordring 41 a, 64347 Griesheim (AG Darmstadt, HRB 100719), vertr. d.: 1. Kemal Arslan, (Geschäftsführer), 2. Mahmut Karakuzu, (Geschäftsführer), ist am 16.09.2026 um 14:45 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Sandra Wirtz, Depré RECHTSANWALTS AG, Ludwigsplatz 6, 64283 Darmstadt, Tel.: 06151 3684877, Fax: 06151 3684875, E-Mail: darmstadt@depre.de bestellt worden.
Den Schuldnern des Schuldners wurde verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Schuldner des Schuldners werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Amtsgericht Darmstadt, 16.09.2026
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