Sicherungsmaßnahme

Just Energy Deutschland GmbH

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Just Energy Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.03.2021, Aktenzeichen 67c IN 66/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67c IN 66/21
Registerbezug
Hamburg, HRB HRB 129477
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
26.03.2021
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Dietmar Penzlin

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 66/21

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 129477 eingetragenen
Just Energy Deutschland GmbH, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin David Seidman

Geschäftszweig: die Erbringung v. Dienstleistungen im Energiebereich, einschl.
Kauf und Verkauf von Strom, Erdgas und Energie

ist am 26.03.2021, um 13:17 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin,
Alstertor 9, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 66/21
Amtsgericht Hamburg, 26.03.2021

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme