Sicherungsmaßnahme
JL Goslar GmbH
Goslar
Das Amtsgericht Goslar hat zur JL Goslar GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.06.2026, Aktenzeichen 33 IN 40/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Goslar
- Aktenzeichen
- 33 IN 40/26
- Registerbezug
- Braunschweig, HRB 203718
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 25.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
33 IN 40/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der JL Goslar GmbH, Im Schleeke 108, 38640 Goslar (AG Braunschweig, HRB 203718), vertr. d.: Christopher Gremmel, 37574 Einbeck, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 25.06.2026 berichtigt worden.
Statt "3. Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind" muss es richtig heißen:
"3. Gemäß § 270c Abs. 3 Satz 2 InsO sind die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohn- und Umsatzsteuern nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam"
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar oder dem Landgericht Braunschweig, - Beschwerdekammer für Insolvenzsachen -, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig, Postanschrift: Postfach 32 31, 38022 Braunschweig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 25.06.2026
Statt "3. Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind" muss es richtig heißen:
"3. Gemäß § 270c Abs. 3 Satz 2 InsO sind die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohn- und Umsatzsteuern nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam"
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar oder dem Landgericht Braunschweig, - Beschwerdekammer für Insolvenzsachen -, Münzstraße 17, 38100 Braunschweig, Postanschrift: Postfach 32 31, 38022 Braunschweig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 25.06.2026