Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Jallow-Security Protection GmbH
Siegen
Das Amtsgericht Siegen hat zur Jallow-Security Protection GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.02.2026, Aktenzeichen 25 IN 123/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Siegen
- Aktenzeichen
- 25 IN 123/25
- Registerbezug
- Siegen, HRB 11573
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Durch Beschluss vom 02.01.2026 wurde ein Vorschuss auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von festgesetzt. Der Vorschuss ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzurechnen.
Der Restbetrag von kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.07.2025 bis zum 30.09.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug . Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt . Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung von Zuschlägen in Höhe von 51 % der Regelvergütung gerechtfertigt.
Die Geltendmachung eines Zuschlags von 25 % der Regelvergütung für den Mehraufwand, welcher in Bezug auf die Arbeitnehmerangelegenheiten inklusive Vorfinanzierung und Bearbeitung von Insolvenzgeld angefallen ist, erscheint vertretbar. Ebenso wird der beantragte Zuschlag von 25 % der Regelvergütung für die Mehrarbeit in Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung für angemessen erachtet.
Hinsichtlich des beantragten Zuschlags für die Betriebsfortführung in Höhe von 26,72 % der Regelvergütung bestehen Bedenken. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 (IX ZB 143/08) hat eine Vergleichsrechnung stattzufinden, um die Höhe des Zuschlags an die durch die Betriebsfortführung erfolgte Massemehrung anzugleichen. Die Vergleichsrechnung stellt sich wie folgt dar:
Gesamtberechnungsmasse mit Überschuss
Berechnungsmasse ohne Überschuss
Regelvergütung mit Überschuss => vorl. IV
Regelvergütung ohne Überschuss aber mit dem beantragten Berechnungszuschlag von 25 %
EUR +
EUR =
EUR => vorl. IV
EUR
Die Differenz zwischen
und 7.780,30 EUR in Höhe von
ist somit mit einem Zuschlag auszugleichen, da der Rest des beantragten Zuschlags bereits in der durch die Massemehrung erhöhten Vergütung enthalten ist. Durch einen Zuschlag von 0,89425 % der Regelvergütung wird dieser Ausgleich erreicht. Der beantragte Zuschlag von insgesamt 26,72 % ist somit auf 0,89425 % zu reduzieren.
In der Gesamtschau wird die Festsetzung eines Zuschlags von 51 % der Regelvergütung für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV die Kosten für die übertragenen Zustellungen zu erstatten. Es gilt KV9002 zum GKG entsprechend. KV 9002 normiert, dass neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, die Zustellungspauschale nur erhoben wird, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Die entsprechende Anwendung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters führt dazu, dass die ersten 10 Zustellungsauslagen bei der Berechnung der Zustellungspauschale nicht berücksichtigt werden, vgl. Beschluss AG Leipzig vom 20.12.2021, Az. 401 IK 591/21 und Beschluss AG Potsdam vom 30.12.2021, Az. 6.50 IK 110/21.
Im vorliegenden Fall sind 25 Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO erfolgt. Anzusetzen sind somit 15 Zustellungen à , insgesamt .
Der darüberhinaus angemeldete Betrag wird abgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 123/25
Amtsgericht Siegen, 25.02.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Durch Beschluss vom 02.01.2026 wurde ein Vorschuss auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von festgesetzt. Der Vorschuss ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzurechnen.
Der Restbetrag von kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.07.2025 bis zum 30.09.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug . Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt . Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung von Zuschlägen in Höhe von 51 % der Regelvergütung gerechtfertigt.
Die Geltendmachung eines Zuschlags von 25 % der Regelvergütung für den Mehraufwand, welcher in Bezug auf die Arbeitnehmerangelegenheiten inklusive Vorfinanzierung und Bearbeitung von Insolvenzgeld angefallen ist, erscheint vertretbar. Ebenso wird der beantragte Zuschlag von 25 % der Regelvergütung für die Mehrarbeit in Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung für angemessen erachtet.
Hinsichtlich des beantragten Zuschlags für die Betriebsfortführung in Höhe von 26,72 % der Regelvergütung bestehen Bedenken. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 (IX ZB 143/08) hat eine Vergleichsrechnung stattzufinden, um die Höhe des Zuschlags an die durch die Betriebsfortführung erfolgte Massemehrung anzugleichen. Die Vergleichsrechnung stellt sich wie folgt dar:
Gesamtberechnungsmasse mit Überschuss
Berechnungsmasse ohne Überschuss
Regelvergütung mit Überschuss => vorl. IV
Regelvergütung ohne Überschuss aber mit dem beantragten Berechnungszuschlag von 25 %
EUR +
EUR =
EUR => vorl. IV
EUR
Die Differenz zwischen
und 7.780,30 EUR in Höhe von
ist somit mit einem Zuschlag auszugleichen, da der Rest des beantragten Zuschlags bereits in der durch die Massemehrung erhöhten Vergütung enthalten ist. Durch einen Zuschlag von 0,89425 % der Regelvergütung wird dieser Ausgleich erreicht. Der beantragte Zuschlag von insgesamt 26,72 % ist somit auf 0,89425 % zu reduzieren.
In der Gesamtschau wird die Festsetzung eines Zuschlags von 51 % der Regelvergütung für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV die Kosten für die übertragenen Zustellungen zu erstatten. Es gilt KV9002 zum GKG entsprechend. KV 9002 normiert, dass neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, die Zustellungspauschale nur erhoben wird, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Die entsprechende Anwendung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters führt dazu, dass die ersten 10 Zustellungsauslagen bei der Berechnung der Zustellungspauschale nicht berücksichtigt werden, vgl. Beschluss AG Leipzig vom 20.12.2021, Az. 401 IK 591/21 und Beschluss AG Potsdam vom 30.12.2021, Az. 6.50 IK 110/21.
Im vorliegenden Fall sind 25 Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO erfolgt. Anzusetzen sind somit 15 Zustellungen à , insgesamt .
Der darüberhinaus angemeldete Betrag wird abgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 123/25
Amtsgericht Siegen, 25.02.2026