Sicherungsmaßnahme

J. Pink SAIMA Lackier- und Trockenkabinen GmbH

Anröchte

Das Amtsgericht Paderborn hat zur J. Pink SAIMA Lackier- und Trockenkabinen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.06.2022, Aktenzeichen 2 IN 123/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 123/22
Registerbezug
Paderborn, HRB 11430
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
15.06.2022
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Wolfgang Köhler
Im Handelsregister seit
2014
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Vertrieb, der Verkauf und die Montage von Lackier- und Trockenkabinen, die Erbringung von Dienstleistungen für Lackier- und Trockenkabinen sowie der Generalimport von SAIMA Lackier- und Trockenkabinen für Deutschland.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 123/22

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der J. Pink SAIMA Lackier- und Trockenkabinen GmbH, Boschstraße 3c, 59609 Anröchte, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Pink, Boschstraße 3, 59609 Anröchte

ist am 15.06.2022, um 12:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köhler, Kolpingstr. 17, 59555 Lippstadt bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

2 IN 123/22
Amtsgericht Paderborn, 15.06.2022

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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