Eröffnung des Verfahrens

IWETEC GmbH

Fulda

Das Amtsgericht Fulda hat über das Vermögen der IWETEC GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 06.10.2026, Aktenzeichen 93 IN 143/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 143/25
Registerbezug
Fulda, HRB 858
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
06.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Geschäfts-Nr.: 93 IN 143/25 . In dem Insolvenzverfahren IWETEC GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 16, 36041 Fulda (AG Fulda, HRB 858), vertr. d.: Simone Lang, (Geschäftsführerin),

sind Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 05.10.2026 festgesetzt worden.

Die Schuldnerin wurde angewiesen, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und dem oben bezeichneten Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.

G r ü n d e:

Durch den Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 01.03.2026 (Blatt 707 HB) ist die Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO eingesetzt worden. Das Amt ist angenommen worden (Annahmeerklärung Bl. 804 HB). Das Insolvenzverfahren ist am 01.03.2026 eröffnet worden. Durch die Gläubigerversammlung vom 26.03.2026 wurde beschlossen, dass der Gläubigerausschuss mit den bisher bestimmten Mitgliedern beibehalten wird, § 68 InsO.

Mit Antrag vom 07.09.2026 begehrt die Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Kassel, vertreten durch den Bevollmächtigten Timo Weber, Nordanlage 60, 35390 Gießen die Festsetzung von Vergütung und Auslagen wie tenoriert. Auf den näheren Inhalt des Antrags Bl. 116ff SB w) wird Bezug genommen.

Der Sachwalter und die Schuldnerin sind zu dem Antrag angehört worden. Ebenso wurden die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses angehört.
Stellungnahmen sind innerhalb der gesetzten Frist abgegeben worden. Es ist innerhalb der gesetzten Frist lediglich die Stellungnahme des Sachwalters vom 21.09.2026 eingegangen, der Sachwalter erhebt bzgl. einer antragsgemäßen Festsetzung keine Bedenken.

Der Anspruch auf Vergütung entsteht mit der Arbeitsleistung und nicht erst mit der gerichtlichen Festsetzung. Die Festsetzung konkretisiert den Anspruch nur der Höhe nach. Fällig wird der Vergütungsanspruch mit der Beendigung der Tätigkeit als Ausschussmitglied, also in der Regel mit der letzten Sitzung des Gläubigerausschusses, spätestens jedoch mit dem Schlusstermin. Eine Tätigkeit des Gläubigerausschusses ist nach der Beendigung des Schlusstermins nicht mehr vorgesehen.
Auf den Kommentar Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 15 zu § 17 InsO wird hingewiesen.

Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses hat für sich, ebenso wie der Verwalter, einen Vergütungsantrag schriftlich bei Gericht einzureichen und die von ihm beantragte Festsetzung zu begründen. Ein "Gruppenantrag", mit dem alle Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses die Festsetzung einer einheitlichen Vergütung beantragen, ist unzulässig, da die Basis der Vergütung nach § 17 InsVV die individuelle Tätigkeit des jeweiligen Mitgliedes im Ausschuss ist. Daher reicht auch die bloße Bezugnahme auf allgemeine Erschwernisse oder Besonderheiten nicht, vielmehr hat der Antragsteller die von ihm zugrunde gelegten Werte in nachvollziehbarer Weise zu begründen, insbesondere hat er den von ihm geleisteten Aufwand in und für den Gläubigerausschuss im Einzelnen darzulegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (vgl. dazu ausführlich LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48).

Jedes Gläubigerausschussmitglied hat seinem Antrag notwendige Aufzeichnungen über den Zeitaufwand sowie die Art und Weise des Tätigseins beizufügen (LG Aurich ZInsO 2013, 631; LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48; LG Aachen ZIP 1993, 137; AG Köln ZIP 1992, 1492; Kübler/Prütting/Bork/Eickmann, § 17 InsVV Rn. 4; Blersch, § 17 Rn. 9; vgl. auch Uhlenbruck, EWiR 1993, 69). Der Zeitaufwand umfasst alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, also nicht nur Zeiten der unmittelbaren Anwesenheit in Sitzungen und bei Besprechungen, sondern auch Zeiten der An- und Abfahrten, der häuslichen Vorbereitung, für Aktenstudium, Telefonate, Recherchen in Literatur oder Praxis, letztlich also jede Tätigkeit, die der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben eines Gläubigerausschussmitgliedes zu dienen bestimmt war (so auch LG Göttingen NZI 2005, 340 = ZInsO 2005, 48).
Auf den Kommentar Haarmeyer/Mock InsVV Rn. 18 und 21 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.

In diesem Sinne sind dem Antrag vom 07.09.2026 Aufzeichnungen über den Zeitaufwand beigefügt.

Nach § 73 InsO iVm. §§ 63-65 InsO haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, wobei dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen ist. Die Vergütung beträgt nach § 17 InsVV regelmäßig zwischen 50 € und 300 € je Stunde.

Nach dieser Regelung sollen die Stundensätze regelmäßig zwischen diesen Beträgen liegen. Eine Abweichung bedarf einer besonderen Begründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss freiwillig erfolgt, i.d.R. nicht aus einem direkten Gewinnerzielungsinteresse motiviert und bei Beginn der Tätigkeit der Stundensatzrahmen bekannt ist. In der Regel besteht daher keine Veranlassung, eine von § 17 Abs. 1 InsVV abweichende Vergütung festzusetzen. Angemessen und ausreichend dürfte es sein, ohne besondere Prüfung von einem Stundensatz von 175 € auszugehen und diesen nur bei besonders schwierigen, umfangreichen Verfahren und/oder der Einbringung besonderer Sachkunde auf bis zu 300 € anzuheben und in Fällen mangelnder Mitwirkung auf den Basissatz abzusenken.
Auf die Kommentierung Graeber/Graeber InsVV-Online Rn. 5 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.

Somit ist regelmäßig eine Vergütung von 175 € je Stunde für das Gläubigerausschussmitglied anzusetzen. Dieser Mittelsatz entschädigt die gesamte Tätigkeit und sämtliche Aufgaben des Ausschussmitgliedes in einem Insolvenzverfahren, das nach Art und Umfang als Normalverfahren im Sinne des § 2 InsVV anzusehen ist.
Ausgehend von diesem Mittelsatz hat das Gericht die individuelle Festsetzung für die einzelnen Ausschussmitglieder auf Grund von Besonderheiten und Schwierigkeiten des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Erhöhungskriterien können eine besondere berufliche Stellung oder Qualifikation des Mitgliedes sein, die Befassung mit rechtlichen Problemen im Insolvenzverfahren, ein besonderer persönlicher Einsatz, überdurchschnittlich viele zu prüfende oder zu genehmigende Rechtsgeschäfte des Verwalters oder eine besonders umfangreiche Prüfung der Schlussrechnung. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Erhöhungskriterium des Insolvenzverwalters auch gleichermaßen für das Ausschussmitglied herangezogen werden kann. Es muss sich vielmehr konkret auf den Arbeitsaufwand des Ausschussmitgliedes ausgewirkt haben. Ferner ist zu beachten, dass der erhöhte Aufwand des Gläubigerausschussmitgliedes bereits durch die Zahl der zu vergütenden Stunden berücksichtigt wird. Eine vom Mittelsatz nach unten abweichende Vergütung ist bei einem einfachen Insolvenzverfahren von kurzer Dauer, ohne besondere Qualifikation des Ausschussmitgliedes oder mangelnder Aktivität festzusetzen.
Auf die Kommentierung Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung Rn. 19,20 zu § 17 InsVV wird hingewiesen.

Vorliegend wurde seitens des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ein Stundensatz von xx € angesetzt.

Der angesetzte Stundensatz ist im Hinblick auf Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit angemessen.

Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Fulda, 05.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Insolvenzplan
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Sicherungsmaßnahme