Vergütungsfestsetzung
ISO-MC GmbH
Wörnitz
Das Amtsgericht Ansbach hat zur ISO-MC GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.08.2025, Aktenzeichen 2 IN 201/16.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ansbach
- Aktenzeichen
- 2 IN 201/16
- Registerbezug
- Ansbach, HRB 4384
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 21.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
2 IN 201/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ISO-MC GmbH, Industriestraße 22, 91637 Wörnitz,
vertreten durch den Geschäftsführer Ciric Marijan
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4384
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wittmann Rechtsanwälte PartGmbB,
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, Gz.: 16409-16/JW/KK
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 30.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Dieser setzt sich aus den folgenden Einzelpositionen zusammen:
Bauinsolvenz X %
Übertragende Sanierung X %
Schwierige Rechtsfragen X %
Nachgelagerte Tätigkeiten zur Insolvenzgeldfinanzierung X %
Anfechtungsanspruch gegen die VR-Bank Mittelfranken West eG X %
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 30.05.2025 wird Bezug genommen.
Zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen:
Bauinsolvenz:
Bauinsolvenzen führen für den Insolvenzverwalter regelmäßig zu besonderen Schwierigkeiten, die von den Aufgaben des Normalverfahrens abweichen.
Die Abwicklung von Bauinsolvenzen stellen somit einen vom Regelfall abweichenden Sonderaufwand dar.
Die Schuldnerin kam mit ihren Geschäftsfeldern Isolierung und Blechbearbeitung sowie Rohrleitungsbau bautypischen Tätigkeiten nach.
Der von der Insolvenzverwalterin vorgetragene Arbeitsaufwand bzgl. der Abrechnung von Avalforderungen/Rückgabe von Bürgschaften sowie der Restwerklohnansprüche erscheint unter Berücksichtigung der Zuarbeit von Herrn Rechtsanwalt Roth, in der Höhe angemessen.
Übertragende Sanierung:
Vorliegend wurden die umfangreichen Verhandlungen zu den Kaufverträgen bereits im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung geführt und mit der vorläufigen Verwaltervergütung vergütet. Darüber hinaus wurden nachlaufende Abstimmungstätigkeiten durch Herrn Rechtsanwalt Rother von der GFR GmbH sowie durch die Kanzlei Dr. Beck getätigt.
Unter Berücksichtigung dessen, dass zwei Kauf- und Übertragungsverträge zu fertigen waren, die im eröffneten Verfahren entsprechend umgesetzt werden mussten, erscheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von X % angemessen und ausreichend.
Schwierige Rechtsfragen:
Im vorliegenden Verfahren war nach Insolvenzveröffnung zu prüfen, ob ein Anspruch aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG besteht.
Die Insolvenzverwalterin konfrontierte den Geschäftsführer mit erheblichen Haftungsansprüchen, welche dieser, vertreten durch seine Rechtsanwälte, entgegentrat.
Verhandlungen mit der Gegenseite führten letztlich zum Abschluss eines Vergleichs.
Die Bemühungen des Insolvenzverwalters bzgl. der Realisierung von Organhaftungsansprüchen rechtfertigen die Festsetzung von Zuschlägen.
Nachdem die Tätigkeiten dieses Themenkomplexes ohne Zuarbeit Dritter erledigt wurde, erscheint ein Zuschlag von X % angemessen.
Nachgelagerte Tätigkeiten zur Insolvenzgeldfinanzierung:
Im eröffneten Verfahren waren lediglich nachlaufende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldfinanzierung zu erledigen, welche im Einzelnen im Vergütungsantrag vom 30.05.2025 aufgeführt sind.
Im Hinblick darauf, dass diese zum maßgeblichen Teil entweder von der Insolvenzverwalterin selbst vorgenommen, oder unter deren Weisungshoheit erfolgt sind, wird ein Zuschlag in Höhe von X % für angemessen erachtet.
Anfechtungsanspruch gegen die VR-Bank Mittelfranken West eG:
Die Ermittlung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehört grundsätzlich zur Regelaufgabe des Insolvenzverwalters.
Für die Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger Anfechtungsfragen kann ein Zuschlag verlangt werden.
Vorliegend waren zwei Anfechtungssachverhalte zu prüfen, wobei lediglich für die Anfechtung gegen die VR-Bank Mittelfranken West eG, welche sehr zeit- und arbeitsintensiv war, ein Zuschlag verlangt wird. Diese hatte zunächst Einwendungen gegen die Anfechtung erhoben, welche durch Darlegung intensiver rechtlicher Ausführungen zurückzuweisen waren.
Der nach der durchzuführenden Vergleichsberechnung geltend gemachte Zuschlag von 14 % ist angemessen.
Die geltend gemachten Zuschläge liegen jeweils im von Rechtsprechung und Literatur gesteckten Rahmen und sind in der Höhe nicht zu beanstanden.
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz, insbesondere ein gesonderter Abzug für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin erscheint vorliegend nicht geboten.
Es lagen vielmehr erschwerende Faktoren vor, so dass die Grenze des Normalverfahrens nicht überschritten wurde.
Soweit die Insolvenzverwalterin bzgl. der Abwicklungstätigkeiten von ihrer Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin profitierte, hat sie dies in angemessener Weise zuschlagsmindernd bei den einzelnen Zuschlägen berücksichtigt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Von der ermittelten Nettovergütung wurden die Kosten der Delegation in Höhe von X EUR (netto) in Abzug gebracht.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 74 % gerechtfertigt.
Von der ermittelten Nettovergütung wurden die Kosten der Delegation in Höhe von 215,00 EUR (netto) in Abzug gebracht.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 21.08.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ISO-MC GmbH, Industriestraße 22, 91637 Wörnitz,
vertreten durch den Geschäftsführer Ciric Marijan
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRB 4384
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wittmann Rechtsanwälte PartGmbB,
Adolf-Kolping-Straße 1, 96317 Kronach, Gz.: 16409-16/JW/KK
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mechthild Bruche, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 30.05.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um X %.
Dieser setzt sich aus den folgenden Einzelpositionen zusammen:
Bauinsolvenz X %
Übertragende Sanierung X %
Schwierige Rechtsfragen X %
Nachgelagerte Tätigkeiten zur Insolvenzgeldfinanzierung X %
Anfechtungsanspruch gegen die VR-Bank Mittelfranken West eG X %
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 30.05.2025 wird Bezug genommen.
Zu den einzelnen Zuschlagstatbeständen:
Bauinsolvenz:
Bauinsolvenzen führen für den Insolvenzverwalter regelmäßig zu besonderen Schwierigkeiten, die von den Aufgaben des Normalverfahrens abweichen.
Die Abwicklung von Bauinsolvenzen stellen somit einen vom Regelfall abweichenden Sonderaufwand dar.
Die Schuldnerin kam mit ihren Geschäftsfeldern Isolierung und Blechbearbeitung sowie Rohrleitungsbau bautypischen Tätigkeiten nach.
Der von der Insolvenzverwalterin vorgetragene Arbeitsaufwand bzgl. der Abrechnung von Avalforderungen/Rückgabe von Bürgschaften sowie der Restwerklohnansprüche erscheint unter Berücksichtigung der Zuarbeit von Herrn Rechtsanwalt Roth, in der Höhe angemessen.
Übertragende Sanierung:
Vorliegend wurden die umfangreichen Verhandlungen zu den Kaufverträgen bereits im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung geführt und mit der vorläufigen Verwaltervergütung vergütet. Darüber hinaus wurden nachlaufende Abstimmungstätigkeiten durch Herrn Rechtsanwalt Rother von der GFR GmbH sowie durch die Kanzlei Dr. Beck getätigt.
Unter Berücksichtigung dessen, dass zwei Kauf- und Übertragungsverträge zu fertigen waren, die im eröffneten Verfahren entsprechend umgesetzt werden mussten, erscheint der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von X % angemessen und ausreichend.
Schwierige Rechtsfragen:
Im vorliegenden Verfahren war nach Insolvenzveröffnung zu prüfen, ob ein Anspruch aus Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG besteht.
Die Insolvenzverwalterin konfrontierte den Geschäftsführer mit erheblichen Haftungsansprüchen, welche dieser, vertreten durch seine Rechtsanwälte, entgegentrat.
Verhandlungen mit der Gegenseite führten letztlich zum Abschluss eines Vergleichs.
Die Bemühungen des Insolvenzverwalters bzgl. der Realisierung von Organhaftungsansprüchen rechtfertigen die Festsetzung von Zuschlägen.
Nachdem die Tätigkeiten dieses Themenkomplexes ohne Zuarbeit Dritter erledigt wurde, erscheint ein Zuschlag von X % angemessen.
Nachgelagerte Tätigkeiten zur Insolvenzgeldfinanzierung:
Im eröffneten Verfahren waren lediglich nachlaufende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Insolvenzgeldfinanzierung zu erledigen, welche im Einzelnen im Vergütungsantrag vom 30.05.2025 aufgeführt sind.
Im Hinblick darauf, dass diese zum maßgeblichen Teil entweder von der Insolvenzverwalterin selbst vorgenommen, oder unter deren Weisungshoheit erfolgt sind, wird ein Zuschlag in Höhe von X % für angemessen erachtet.
Anfechtungsanspruch gegen die VR-Bank Mittelfranken West eG:
Die Ermittlung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gehört grundsätzlich zur Regelaufgabe des Insolvenzverwalters.
Für die Prüfung rechtlich und tatsächlich schwieriger Anfechtungsfragen kann ein Zuschlag verlangt werden.
Vorliegend waren zwei Anfechtungssachverhalte zu prüfen, wobei lediglich für die Anfechtung gegen die VR-Bank Mittelfranken West eG, welche sehr zeit- und arbeitsintensiv war, ein Zuschlag verlangt wird. Diese hatte zunächst Einwendungen gegen die Anfechtung erhoben, welche durch Darlegung intensiver rechtlicher Ausführungen zurückzuweisen waren.
Der nach der durchzuführenden Vergleichsberechnung geltend gemachte Zuschlag von 14 % ist angemessen.
Die geltend gemachten Zuschläge liegen jeweils im von Rechtsprechung und Literatur gesteckten Rahmen und sind in der Höhe nicht zu beanstanden.
Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz, insbesondere ein gesonderter Abzug für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin erscheint vorliegend nicht geboten.
Es lagen vielmehr erschwerende Faktoren vor, so dass die Grenze des Normalverfahrens nicht überschritten wurde.
Soweit die Insolvenzverwalterin bzgl. der Abwicklungstätigkeiten von ihrer Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin profitierte, hat sie dies in angemessener Weise zuschlagsmindernd bei den einzelnen Zuschlägen berücksichtigt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um X % gerechtfertigt.
Von der ermittelten Nettovergütung wurden die Kosten der Delegation in Höhe von X EUR (netto) in Abzug gebracht.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 74 % gerechtfertigt.
Von der ermittelten Nettovergütung wurden die Kosten der Delegation in Höhe von 215,00 EUR (netto) in Abzug gebracht.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 21.08.2025