Sicherungsmaßnahme
IPG Commerce GmbH
Neuss
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur IPG Commerce GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.03.2021, Aktenzeichen 503 IN 19/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 503 IN 19/21
- Registerbezug
- Neuss, HRB HRB 18703
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 01.03.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Biner Bähr
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 19/21
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 18703 eingetragenen IPG
Commerce GmbH, Welserstr. 1, 41468 Neuss, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Ottogerd Karl Elmar Karasch
ist am 01.03.2021, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 19/21
Amtsgericht Düsseldorf, 01.03.2021
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 18703 eingetragenen IPG
Commerce GmbH, Welserstr. 1, 41468 Neuss, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Ottogerd Karl Elmar Karasch
ist am 01.03.2021, um 11:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr,
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
503 IN 19/21
Amtsgericht Düsseldorf, 01.03.2021